Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Den Aktiendokumenten sind Dividendenscheine in Deutscher Sprache 
nach dem Schema B. angeheftet. 
Die Beifuͤgung einer Franzoͤsischen Uebersetzung der Aktiendokumente 
und der Dividendenscheine auf deren Ruͤckseite mit Angabe der Betraͤge in 
Franzoͤsischen Geldwerthen bleibt der Gesellschaft uͤberlassen. « 
Artikel 9. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair zu keiner Zahlung 
verpflichtet. 
Artikel 10. 
Die Dioidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, 
und zwar von dem Fälligkeitstermine an gerechnet. 
Artikel 11. 
So lange die früheren Nominalaktien nach Arcikel sechs und sieben 
innerhalb des dort bestimmten Präklusivtermins nicht umgewechselt sind, sollen 
die Inhaber derselben, die kein besonderes Domzil in Aachen gewählt haben, 
so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des 
Handelsgerichts zu Aachen gewählt. 
Artikel 12. 
« Mehrere Rechtsnachfolger und Repraͤsentanten eines Aktionairs sind 
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können dieselben 
vielmehr nur zusammen und zwar nur durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
Artikel 13. 
Der Uebertrag einer auf jeden Inhaber lautenden Aktie erfolgt durch 
die einfache Ueberlieferung des Aktiendokuments. 
Gehen Aktien oder Dividendenscheine dem Eigenthuͤmer verloren oder 
werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen 
werden. 
Der Verwaltungsrath erlaͤßt des Endes auf Ersuchen des Betheiligten 
dreimal in Zwischenraͤͤmen von wenigstens vier Monaten in den im Artikel 
sechs und dreißig erwähnten Gesellschaftsblattern eine öffentliche Aufforderung, 
die angeblich verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern, oder die 
etwaigen Rechte daran geltend zu machen. 
Sind in zwei Monaten nach der letzten Aufforderung die Dokumente 
icht eingeliefert oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Land- 
(Nr. 3901.) gericht
	        
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