Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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gericht zu Aachen auf den Grund jenes von dem Verwaltungsrache veranlaßten 
Aufgebots die Mortifikation aus, der Generaldirektor veröffentlicht die statt- 
gehabte Mortifikation und an die Stelle der mortifzirten Dokumente werden 
neue ausgefertigt. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Betheiligten zur Last. 
Kapitel IV. 
Inventar. — Gewinnst. — Dividende. 
Artibel 14. 
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz 
oder ein Inventar des Aktiv= und Passiv-Bermögens der Gesellschaft errichtet, 
in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres geschlossen und in ein dazu 
bestimmtes Buch eingetragen werden. 
Der nach Abuug des Passivs bleibende Ueberschuß des Abtivs bildet den 
reinen Gewinn der Gesellschaft. Der Verwaltungsrath wird in jedem Jahre 
bestimmen, wie viel in der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, 
Geräthschaften und anderen beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der 
Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. 
Artikel 15. 
Von dem Gewinne werden vorerst zehn Prozent zur Bildung eines Re- 
servefonds zurückbehalten. 
Aus dem sich hiernach ergebenden Ueberschusse wird unter die Aktionaire 
eine Zinsdividende, die jedoch den Betrag von vier und einem halben Prozent 
des Grundkapitals nicht übersteigen darf, zur Vertheilung bestimmt. 
Der alsdann noch bleibende Gewinn wird in folgender Art vertheilt: 
a) zehn Prozent an den im Arrikel dreißig erwahneen Generaldirektor; 
b) acht Prozent an die Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
c) zwei Prozent an die Beamten der Gesellschaft für Dienstbelohnungen, 
wenn der Verwaltungsrath solche zu bewilligen für gut findet; und 
d) achtzig Prozent an die Aktionaire der Gesellschaft als zusätzliche Dividende. 
Sollten die unter #. und c. erwähnten zehn resp. zwei Prozent ganz 
oder theilweise in einem oder anderen Jahre nicht oder nur theilweise zur Ver- 
wendung kommen, so wächst der Ueberschuß den Aktionairen als Dividende zu. 
Artikel 16. 
Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der General- 
ver-
	        
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