Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 1 0. 
Die Eintragung der zufolge §. 7. angemeldeten Pfand= und Hypotheken= 
rechte geschiehr: 
1/ definitiv, wenn die Pfandforderung durch offentliche Urkunden voll- 
ständig nachgewiesen oder von dem Besitzer anerkannt wird; 
2) nur protestativisch, wenn das Hypotheken= oder Pfandrecht nur be- 
scheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird. 
Die Wirkung der protestativischen Eintragung besteht darin, daß dem 
Gldubiger sein Pfand= oder Hypothekenrecht in vollem Umfange erhalten wird, 
und daß er bei späterem vollsiändigen Nachweise dessen definitive Eimragung 
an der Stelle der Protestation verlangen kann. 
S. 11. 
Die Bestimmungen in den V. 7. bis 9. finden auch auf alle diejenigen 
Anwendung, zu deren Gunsten vor der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ein ver- 
tragsmäßiger Vorbehalt des Eigenthums gemacht worden ist. Die angemel- 
deten Rechte sind ebenso, wie die angemeldeten alteren Hypotheken, vorbehalt- 
lich der nachherigen Fesistellung ihrer Bedeutung, in das Unterpfands= (Hypo- 
theken-) Buch einzutragen. 
S. 12. 
Eine Ernenerung vorhandener Unterpfands= (Hypotheken-) Bücher kann 
da, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, unter Genehmigung des Justizministers 
angeordnet werden. 
Zu diesem Zwecke sind von Seiten der das Pfandbuch führenden Be- 
hörde die Inhaber sämmtlicher in die zu erneuernden Pfandbücher eingetragener, 
noch ungelöschter Pfand= und Hypothekenrechte, sowie diejenigen, zu deren Gun- 
sten ein Eigenthumsvorbehalt gemacht ist, durch offentlichen Aufruf und zwar 
unter dem im F. 7. bezeichneten, in dem Aufrufe auszudrückenden Prckjudize 
aufzufordern: 
ihre Ansprüche binnen einer bestimmten, jedoch nicht weniger als drei 
Monate betragenden Frist bei der das Pfandbuch führenden Behörde 
anzumelden. 
Die Bekanntmachung des Aufrufes erfolgt durch Aushang an der Ge- 
richtsstelle und durch dreimalige, in Zwischenräumen von mindestens acht Tagen 
zu bewirkende Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der 
-Königlichen Regierung zu Sigmaringen und in eine ausländische Zeitung. Der 
Lauf der Anmeldungsfrist begimme mit dem Tage der letzten Insertion. 
Die in Folge dieser Aufforderung angemelderen Ansprüche sind, ohne daß 
es eines weiteren Nachweises bedarf, aus den bisherigen Pfandbächern in die 
neuen Pfandbücher zu übertragen. Auf Verlangen des Pfandgläubigers wird 
Jahrgang 1854. (N. 2994.) 28 auf
	        
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