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werden und fuͤr welche die ausfertigende Behoͤrde Kosten und Stempel anzu-
setzen hat.
S. 17.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft.
Alle demselben entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten
und Observanzen verlieren, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes zu-
widerlaufen, mit diesem Tage ihre Guͤltigkeit.
g. 18.
Fuͤr die Ausfuͤhrung dieses Gesetzes wird der Justizminister eine beson-
dere Instruktion erlassen, nach welcher die Unterpfandsbehoͤrden und Gerichte
sich zu achten haben. »
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. o. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3995.) Gesetz, betreffend cine Abänderung des in der Verordnung vom 30. Juni 1834.
wegen Einrichtung der Rheinzoll-Gerichte bestimmten Verfahrens in zwei-
ter Instanz. Vom 24. April 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
An die Stelle des §. 44. der Verordnung vom 30. Juni 1834. wegen
Einrichtung der Rheinzoll-Gerichte und des gerichtlichen Verfahrens in den
Rheinschiffahrts -Angelegenheiten (Gesetz= Sammlung 1834. S. 136.) rreten
folgende Bestimmungen:
Nach erfolgtem Schriftwechsel oder nach fruchtlosem Ablauf der
dem Appellanten oder nach Unterschied dem Appellaten bewilligten
rist werden die Akten an das Appellationsgericht eingesendet. Nach
Eingang derselben wird die Sache durch das Sekretariat kostenfrei
zur Rolle gebracht; sie wird dem III. Civilsenat überwiesen und
(Nr 3991—3996.) bei