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Tarifs, einschließlich der in demselben enkhaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzkichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4001.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis -Obligatio-
nen des Kreises Bomst im Betrage von 75,000 Rthlrn. Vom 3. April
1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf den Kreistagen
vom 28. Oktober 1852. und 21. Okrober 1853. beschlossen worden, die zur
Ausführung der von dem Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 75,000 Rthlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner elwas zu erinnern
gefunden hat, in Gemähheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von
„Fünf und siebenzig kausend Thalern“,
welche in folgenden Apoints:
1) 20,000 Rthlr. à 1000 Rrhlr.,
2) 15,000 Rthlr. à 300 Rehlr.,
J) 22,000 Rehlr. a 200 Rtlhlr.,
4) 10,000 Rthlr. à 100 Rehlr.,
5) 5,000 Rthlr. à 50 Rchlr.
0) 3,000 Rthlr. à 25 Rrhlr., 6
na
(X.. 400%toot.)