Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Tarifs, einschließlich der in demselben enkhaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzkichen Vor- 
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 3. April 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4001.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis -Obligatio- 
nen des Kreises Bomst im Betrage von 75,000 Rthlrn. Vom 3. April 
1854. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf den Kreistagen 
vom 28. Oktober 1852. und 21. Okrober 1853. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der von dem Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit 
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 75,000 Rthlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner elwas zu erinnern 
gefunden hat, in Gemähheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
„Fünf und siebenzig kausend Thalern“, 
welche in folgenden Apoints: 
1) 20,000 Rthlr. à 1000 Rrhlr., 
2) 15,000 Rthlr. à 300 Rehlr., 
J) 22,000 Rehlr. a 200 Rtlhlr., 
4) 10,000 Rthlr. à 100 Rehlr., 
5) 5,000 Rthlr. à 50 Rchlr. 
0) 3,000 Rthlr. à 25 Rrhlr., 6 
na 
(X.. 400%toot.)
	        
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