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(Nr. 4002.) Gesetz, betressend einige Abänderungen und Zusätze zu der Verordnung zum
Schutze der Fabrikzeichen an Eisen= und Stablwaaren in der Provinz
Westphalen und der Rheinprovinz vom 18. August 1847. Vom 24. April
854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
CF. 1.
Die Verordnung zum Schutze der Fobrihzeichen an Eisen- und Stahl=
waaren in der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz vom 18. August
1847. sindet auch
Da) auf die Bezeichnung des raffinirten Stahls und
b) auf den Schutz der álteren, in Worten und Buchstaben beflehenden
Zeichen
C. 1. und G. 17. und 18. der Verordnung) Anwendung.
g. 2.
Von den im F. 1. unter 5. gedachten Zeichen bleiben jedoch ausge-
shnz. Worte in Deutscher oder einer fremden Sprache, welche eine Eigen-
schaft der Waare oder irgend eine sie empfehlende Bezeichnung aus-
2) d Enen und Firmen ausländischer Fabrikanten von Stahl= und Eisen-
3) al gergraphischen Benennungen.
g. 3.
Zur Feststellung der Freizeichen und der alteren Privatzeichen für rafsi-
nirten Stahl, sowie der älteren Wort= und Buchstabenzeichen G. 1.) sind ge-
sonderte Verzeichnisse und Zeichenrollen anzulegen. Im Uebrigen kommen für
das Verfahren hierbei die Bestimmungen der §#. 2., 17. und 18. der Ver-
ordnung vom 18. August 1847. mit der Maaßgabe jur Anwendung, daß die
im F. 17. und F. 18. festgesetzten dreimonatlichen Anmeldungsfristen ihren Anfang
mit der Verkündigung des gegenwartigen Gesetzes nehmen.
F. 4.
Durch das Recht zur ausschließlichen Benutzung eines Buchstaben= oder
Wortzeichens kann Niemand verhinderr werden, seinen eigenen Namen und
Jahrgang 4858. (Nr. 4003—4008.) *30 seine