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seine Firma oder eine durch Zusammenziehung derselben gebildete Namens-
Chiffre oder ihre Anfangsbuchstaben zur Bezeichung von Eisen= und Stahl-
waaren zu gebrauchen.
g. 5.
Von der Annahme als ausschließliche Fabrikzeichen für Eisen= und Stahl-
waaren bleiben alle Staatswappen ausgeschlossen.
S. 6.
Bei jeder Anmeldung eines neuen Fabrikzeichens ist von der die Zeichen-
rolle führenden Behörde von Amtswegen zu prüfen, ob dasselbe sich nicht nur
von früher eingetragenen Privatzeichen, sondern auch von den in das vorge-
schriebene Verzeichniß (F. 2. der Verordnung vom 18. August 1847.) einge-
tragenen oder inzwischen allgemein in Gebrauch genommenen Freizeichen hin-
länglich unterscheidet, und wenn dies nicht der Fall, die Eintragung abzulehnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 4003.) Gesetz, betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der
ländlichen Arbeiter. Vom 24. Ap#il 1854.
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen für den ganzen Umfang des Staats, mit Ausnahme der Hohen-
zollernschen Lande, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Gesinde, welches hartnaͤckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen
die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen sich
zu Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst versagt
oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschafr, unbeschadet deren Rechts zu
seiner Entlasung oder Beibehaltung, Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder Ge-
fängniß bis zu drei Tagen verwirkt. Dies
ieser