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Dieser Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der
Uebextrerung, oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor
Ablcuf der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung gemacht werden.
Den Antrag auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1852. bei der Lokal-
Polizeibehörde anzubringen ist nur dann zulässig, wenn weder die Herrschaft,
noch ein von ihr bestellter Stellvertreter oder ein Beamter der Herrschaft die
bWobalbolle verwaltet. An Stelle der Lokalpolizei tritt in diesem Falle der
andrath. ,
Bis zum Anfang der Vollsireckung der Strafe ist die Zurücknahme des
Antrags zulässig.
g. 2.
Die Bestimmungen des §. 1. finden auch Anwendung:
a) auf die bei Stromschiffern in Dienst stehenden Schiffsknechte (Gesetz
vom 23. September 1835. Gesetz Sammlung S. 222.);
b) auf das Verhältniß zwischen den Personen, welche von den zu Dien-
sten verpflichteten baäuerlichen Besitzern zur Verrichtung dieser Dienste
estellt werden, und den Dienstberechtigten oder den von ihnen bestellten
Aufsehern;
c) auf das Verhältniß zwischen dem Besitzer eines Landgutes oder einer
andern Acker= oder Forstwirthschaft, sowie den von ihm zur Aufsicht
über die Wirthschaftsarbeiten bestellten Personen und solchen Dienstleu-
ten, welche gegen Gewährung einer Wohnung in den ihm gehbrigen
oder auf dem Gute befindlichen Gebäuden und gegen einen im Voraus
bestimmten Lohn Behufs der Bewirthschaftung angenommen sind (Inst-
leute, herrschaftliche Tagelöhner, Einlieger, Ahenkeure und dergl.);
auf das Verhältniß zwischen solchen Handarbeitern, welche sich zu be-
stimmten land= oder forstwirthschaftlichen Arbeiten, wie z. B. Erndte-
arbeiten auf Acker und Wiese, Meliorationsarbeiten, Holzschlagen u. s. w.
verdungen haben, und dem Arbeitsgeber oder den von ihm bestellten
Aufsehern.
d
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F. 3.
Gesinde, Schiffsknechte, Dienstleute oder Handarbeiter der §. 2. a., b., c., d.
bezeichneten Art, welche die Arbeitsgeber oder die Obrigkeit zu gewissen Hand-
lungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Einstellung
der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Arbeits-
ebern verabreden, oder zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, haben
efängnißstrafe bis zu Einem Jahre verwirkt.
C. 4.
Hausoffizianten G. 177. seldl. Titel 5. Theil II. des Allg. Landrechts)
sind den Strafoorschriften dieses Gesetzes nicht unterworfen.
(Nr. 4008—4008.) g. 5.