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G. 5.
Die festgesetzten Geldstrafen fließen zur Orts-Armenkasse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v.= Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 4004.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1854., betreffend die Modifikation des
g. 139. des revidirten Reglements für die Immobiliar-Feuersozietät der
Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig, mit Ausschluß der ländli-
chen Grundstöcke in dem zum Mohrunger landschaftlichen Departement
gehörigen Theile des Regierungsbezirks Marienwerder, vom 21. Novem-
ber 1853.
A.. den Bericht vom 17. April d. J. will Ich, unter Modifikation des
§S. 139. des revidirten Reglements für die Immobiliar-Feuersozietär der Regie-
rungsbezirke Marienwerder und Danzig, mit Ausschluß der ländlichen Grund-
stücke in dem zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehbrigen Theile
des Regierungsbezirks Marienwerder, vom 21. November v. J., genehmigen,
daß das gedachte Reglement erst mit dem 1. Januar 1855. in Gültigkeit tritt,
zugleich aber auch bestimmen, daß das alte Reglement vom 27. Dezember
1785. für diejenigen, welche nicht bis zum 1. April d. J. ihren Austrikt aus
der Sozietät bereirs erklärt haben, oder innerhalb sechs Wochen, von Publika-
tion Meines gegenwärtigen Erlasses an gerechnet, noch erklären sollten, bis
zum 1. Januar k. J. in Kraft bleiben, und daß es denjenigen, welche sich
zum neuen Eincritt in die Sozietär gemeldet haben, noch innerhalb sechs Wochen,
von dem Erscheinen dieses Erlasses ab gerechnet, gestattet sein foll, diese Er-
klärung zurückzunehmen.
Ich ermächtige Sie, den gegenwärtigen Erlaß ebenmäßig durch die Gesetz-
Sammlung publiziren zu lassen.
Potsdam, den 24. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-ofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)