Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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feldwebeln zu verpflichten sind, den Departements-Ersatzkommissio- 
nen zur Besiätgung vorzulegen. 
4) Die von den Ersatzbehörden nach Nr. J. anerkannten Seedienstpflichti- 
gen konkurriren nicht bei der gewöhnlichen Ersatzanshebung, sondern 
stehen in drei Altersklassen, von welchen 
die Iste alle Leute vom 20sten bis 25sten Lebensjahre, 
IiIIlte - - 2bstien -- 32sten - 
-IIIte - = 33sten = 39sten - 
umfaßt, derart zur Disposition der Marine, daß von ihnen jederzeit ein 
ertraordinair eintretender Bedarf, jedoch von der IIten und IIIten Al- 
tersklasse nur fuͤr kriegerische Expeditionen, eingezogen werden kann. 
Außer den sich freiwillig Meldenden werden hierzu von den im Lande 
(inkl. an Bord von Kauffahrern in diesseitigen Haͤfen) Vorhandenen zu- 
naͤchst die Abkoͤmmlichen der Isten Altersklasse und von diesen wieber 
zuerst diejenigen, welche noch gar nicht oder die kuͤrzeste Zeit gedient ha- 
ben, bei gleicher Dienstzeit aber diejenigen, seit deren Beurlaubung die 
laͤngste Zeit verstrichen, demnaͤchst erst unter Anwendung gleicher Grundsaͤtze 
die der IIten, und endlich die der IIIten Altersklasse herangezogen. Eine 
Unabkömmlichkeit der Seedienstpflichtigen kann nur durch häusliche Ver- 
haltnisse im Sinne der Bestimmungen der Ersatz-Instruktionen für die 
Armee, oder durch den Besuch einer Navigations-, oder der mit der 
Navigationsschule zu Grabow verbundenen Schiffsbauschule begründet 
werden. 
5) Diejenigen Seeleute, welche das Steuermanns-Examen an diesseitigen 
Navigationsschulen bestanden haben, können ihre Einstellung in das 
Matrosen-Korps auf ein Jahr (Nr. 9. Schlußpassus) beantragen, um 
sich eine dienstliche Ausbildung zu erwerben, welche sie in der Folge 
event. zu Auriliaroffizieren qualifizirt. 
6) Zur Deckung des jährlich anzugebenden Ersatzbedarfs werden von den 
zur Aushebung kommenden Heerespflichtigen der Marine überwiesen: 
I. Für das Matrosen-Korps: 
Mannschaften nur aus den an die See, Haffs und Serôme, soweit sel- 
bige für Seeschiffe fahrbar, grenzenden Kreise der Bereiche des Esten 
und IIten Armee-Korps, und zwar: 
a) jue Fischer, welche die Fischerei hewerbeweise treiben, 
b) pa Schiffsmannschaften, welche jedoch nicht seedienstpflich- 
tig sind, 
c) nfehigerfaus endlich noch andere Ersatzpflichtige mit besonderer 
Beracksichtigung solcher, welche ein Gewerbe auf dem Wasser 
treiben. 
II. Für
	        
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