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(Nr. 4011.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. April 1854., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte fuͤr die Verlaͤngerung der Chaussee zwischen Kotzenau
und Reisigt, im Regierungsbezirk Liegnitz, in der Richtung auf Hainau,
durch den Grafen zu Dohna auf Kotzenau.
A- Ihren Bericht vom 6. April d. J. will Ich die Verlängerung der
Chaussee zwischen Kotzenau und Reisigt, im Regierungsbezirk Liegnitz, in der
Richtung auf Hainau, durch den Grafen zu Dohna auf Kotzenau hierdurch
enehmigen, und demselben auch für diese Verlängerung gegen Uebernahme der
Verpflichtung zu deren Unterhaltung die fiskalischen Rechte zur Gewinnung der
Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, sowie das Recht zur Erhebung des Chaussee=
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun-
gen über die Befreiungen, sowie der seonsien die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, unter Vorbehalt des Widerrufs verleihen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Potsdam, den 24. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Loftbuchdruckerei.
(RNudolph Decker.)