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(Nr. 4014.) Gesetz, betressend einige Abanderungen der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
" 1845. und der Verordnung vom 9. Febrnar 1849. wegen Enrichtung von
Gewerberäthen 2c. Vom 15. Mai 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zuslimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder des Gewerberathes
C. 1. ff. der Verordnung vom 9. Februar 1849.) und der Stellvertreter sind
fortan nur diejenigen berechtigt, welche ihr Gewerbe selbsiständig betreiben und
an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen befugt sind.
F. 2.
Die Wahl des VWorsitzenden des Gewerberathes, sowie des Stellverkre-
ters, bedarf der Bestatigung der Regierung.
Wird die Beslätigung versagt, so ist eine neue Wahl vorzunehmen, wird
auch diese Wahl nicht bestarigt, so ernennt die Regierung aus der Mitte des
Gewerberathes den Vorsitzenden, beziehungsweise den Stellvertreter.
g. 3.
Die Kommunalbehörde ist befugt, einen Kommissarius zu bestellen, welcher
den Sitzungen des Gewerberathes beiwohnen und an besen Verhandlungen
ohne Stimmrecht Theil nehmen kann, sowie den Gewerberath zu außerordent-
lichen Sitzungen berufen zu lassen.
S. 4.
Zur Aufbringung der Kosten für die laufende Geschdftsführung des
Gewerberathes sind nur die wahlberechtigten Gewerbetreibenden G. 1.) ver-
pflichtet.
K. 5.
Die Prüfungskommissionen der Innungen C. 37. der Verordnung
vom 9. Februar 1849.) sind fortan aus einem Mitgliede der Kommunalbehörde
als Worsitzenden und mindestens zwei, von der Innung zu wählenden und von
der Kommunalbehöbrde zu bestatigenden Meistern der mnung, die Kreis-Prü-
fungskommissionen CG. 39. a. a. O.) aus einem von der Regierung zu bestellen-
den Kommissarius als Vorsitzenden und zwei Meistern des betreffenden Hand-
werks zu bilden. Zur Bildung jeder Kreis-Präfungskommission bessimmt der
(Nr. 4044.) and-