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Landrath widerruflich vier bis sechs im Kreise wohnhafte, nicht zu der Pruͤ-
fungskommission einer Innung gehörende, Meister des Handwerks, unter denen
der Vorsitzende der Kreis-Prüfungskommission in jedem einzelnen Falle die bei
der Prüfung zuzuziehenden Mitglieder auswählt.
F. 6.
Die nach §. 27. der Verordnung vom 9. Februar 1849. dem Minisle-
rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehaltene Befugniß zur
Entbindung einzelner Personen von der im F. 23. vorgeschriebenen oder nach
§.20. angeordneten Prüfung steht fortan auch den Regierungen zu.
g. 7.
Die in den W. 95., 38., 102., 105., 121. der Allgemeinen Gewerbe-
Ordnung vom 17. Januar 1845. und in 9. 66. der Verordnung vom 9. Fe-
bruar 1849. den Ministerien vorbehaltenen Befugnisse in Betreff der Feststellung,
Besiäktigung und Abänderung der Innungsstatuten, der Errichtung neuer und
der Auflösung bestehender Innungen, werden, soweit es sich nicht um kauf-
männische Korporationen handelt, hierdurch den Regierungen übertragen.
K. 8.
Die dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden
hierdurch außer Kraft hesehl. hegensteb "
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi t .
Koͤniglichen Insiegel. Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Gegeben Potsdam, den 15. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. o. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. In Vertretung:
v. Wangenheim.
Nedigirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
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Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen OberHofbuchbruckerel.
. (Rudolph Decker.)