Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenmniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 21. November 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
  
Schema. 
Obligation 
des Greiffenberger Kreises 
Litt..... . .. At ... 
übeer Rihlr. Preußisch Kurant. 
D.. siändische Kommission für den Chausseebau des Greiffenberger Kreises 
bekennt auf Grund des von Sr. Majestät dem Könige unterm 26. März 1847. 
bestätigten Kreisragsbeschlusses vom 20. November 1846. sich Namens des 
Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens der Glaubiger unkünd- 
bare Verschreibung zu einer Schuld von 
.......... Thaler Preußisch Kurant 
nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Greiffenberger Kreis kontra- 
hirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1854. ab allmälig aus einem zu 
diesem Behuf gebilderen Tilgungsfonds von jährlich mindestens 174 Prozent des 
Kapitals. Die Folgeordnung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos 
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der im Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Steltin deshalb ergehenden öffenrlichen 
Bekanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, von 
heute ab gerechnet, mit vier Prozent verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen JZinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 3 
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