Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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des Gerichtsortes und mehr als eine Viertelmeile von diesem entfernt, 
Boten- oder Exekutionsgeschaͤfte besorgt haben, 5 Sgr. Zehrungskosten 
erhalten; 
3) der Beitrag des Protokollfuͤhrers zu den bei Lokalkommissionen, welche 
von einem richterlichen Beamten und einem Protokollführer gemeinschaft- 
lich auszuführen sind, durch Annahme eines gemeinschaftlichen Fuhrwerks 
erwachsenen Kosten auf ein Drittheil derselben festgesetzt wird. 
IIl. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 23. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten erst bei den nach dem 30. Juni 
d. J. zur Festsetzung gelangenden Kostenliquidationen in Amwendung. 
Der Justizminister ist ermächtigt, die Gerichtsbehrden mit Anweisung 
zur Ausführung dieser Bestimmung zu versehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 9 9 schrif 9 
Gegeben Charlottenburg, den 9. Mai 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
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Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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