Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Fuͤr ein und dieselbe Person darf nur Ein Sparkassenbuch ausgefertigt 
werden, in welchem alle nachtraͤglichen Einlagen, sowie die etwanigen Ruͤd- 
zahlungen, zu gute und beziehendlich abgeschrieben werden, und welches daher 
zu diesem Behufe sowohl bei Einzahlungen wie bei Rückzahlungen bei der 
Kasse vorgelegt werden muß. Wer dem entgegen mehr als Ein Sparkassen- 
buch für sich ausfertigen läßt, verliert jeden Anspruch auf Verzinsung und muß 
die etwa bereits erhobenen Zinsen zurückerstatten. 
Zur Ausstellung von Sparkassenbüchern, sowie zu Ab= und Zuschreibun- 
gen in denselben sind nur befugt die Direktion in Sigmaringen und die Filial- 
kasse in Hechingen. Auch leisten nur diese Kassen der Regel nach Rückzah- 
lungen. . « 
g DieSpezialsEinnehmekkönnenzwak(5.4.)Einzahlungenannehmen, 
sie ertheilen uͤber dieselben aber nur Interimsquittungen. Gegen Ruͤckgabe die- 
ser Quittungen werden demnaͤchst die ausgefertigten Sparkassenbuͤcher ausge- 
haͤndigt. Die Direktion der Kasse in Sigmaringen wird von Zeit zu Zeit durch 
das Ämtsblatt der Regierung zu Sigmaringen oͤffentlich bekannt machen, in 
welchen Fristen und von welcher Kasse, ob von der in Sigmaringen oder 
der in Hechingen, die Sparkassenbücher über die bei den Spezlal-Einnehmern 
gemachten Einlagen werden ausgeh#ndigt werden. Wer diese Fristen ablaufen 
läßt, ohne bei der betreffenden Kasse wegen Aushändigung des Sparkassen- 
buches sich zu melden, der kann, falls die Einlage verloren oder sonst abhän- 
den gekommen sein sollte, deshalb sich nur an den Spezial-Einnehmer halten; 
gegen die Kasse verliert er seine Ansprüche sowohl wegen des Kapitals wie 
wegen der Zinsen. 
Ob und unter welchen Umständen die Spezial-Einnehmer im Auftrage 
der Haupt= oder Filialkasse Rückzahlungen leisten dürfen, das hängt von dem 
Ermessen der Direktion zu Sigmaringen ab, und hat sie dies, wie die nähe- 
ren Bedingungen, durch das erwahnte Amtsblatt zur offentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
g. 9. 
Die Sparkassenbuͤcher sind nach dem anliegenden Schema auszufertigen. 
„Sie müssen paginirt sein, auf dem Titelblatte die in Buchstaben geschriebene 
)Sahl der Seiten und außerdem enthalten: 
4) die laufende Nummer, welche, und dies ist in demselben von dem Ren- 
danten unter Datum und Unterschrift zu attestiren, mit der betreffenden 
Nummer des Kassenbuches übereinstimmen muß; 
2) den Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort des Einlegers; 
3) den Betrag der ersten, oder resp. der nachträglichen Einzahlung in Zif- 
fern und Buchslaben übereinstimmend, das DOakum der Einzahlung, sowie 
das Dacum des Zinsbeginnes. Dieser Vermerk, welcher mit dem Na- 
men der Kasse, resp. der zu Sigmaringen oder der zu Hechingen, zu 
versehen ist, muß von dem Syndikus und dem Nendanten bei der Kasse 
in Sigmaringen, und von dem Vorsteher und dem Kassirer bei der ge 
lal-
	        
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