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Scheine in dem Amtsblatte der Regierung zu Sigmaringen und durch Aus-
hang an sämmtlichen Gerichtsstellen und den Amtslokalien der Oberämter
öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält die Aufforderung, die gekündigten
Scheine nebst den noch nicht fälligen Kupons. mit der nöthigen Legitimation
und Quittung an dem betreffenden Zinszahlungstermine Behufs Empfanges
der Valuta einzureichen, mit dem Hinzufügen, daß der Betrag jedes fehlenden,
noch nicht fälligen Kupons wird in Abzug gebracht, die zu zahlende Summe
aber von dem Zahlungstermine ab nicht weiler wird verzinst werden. Außer-
dem wird Jedem, auf dessen Namen durch die Kündigung betroffene Kassen-
scheine ausgestellt sind, ein Exemplar dieser Bekannemachung durch die Posi
übersandt. Eines Insinnations-Ookumentes hierüber bedarf es nicht.
Dem Ermessen der Direktion bleibt überlassen, diese Bekanntmachung
auch noch durch andere Blätter, außer dem Amtsblatte der Regierung zu Sig-
maringen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
G. 31.
Die im Umlauf befindlichen, auf Grund der bisherigen Statuten ausge-
fertigten Kassenscheine bleiben in Kraft. Eine Vermehrung derselben ist nicht
zulässig.
C. Anlegung der Gelder von Seiten der Anstalt.
S. 32.
Die Belegung der Gelder, welche der Anstalt eigenthümlich gehören, oder
welche bei ihr angelegt werden, darf nur gegen hinlängliche Sicherheitsbestellung
erfolgen. Das Kredit-Bedürfniß der inlandischen rundbesitzer Behufs der
Konservation und Befesiigung des Grundbesitzes ist dabei vorzugsweise zu be-
rücksichtigen.
g. 33.
Die Sicherheit kann bestellt werden:
1) durch hypothekarische Verpfändung von Immobilien;
2) durch Bürgen; · . »
3) durch Hinterlegung von Faustpfändern, welche jedoch nur bestehen können:
a) in hypothekarisch sicher gestellten Schulddokumenten;
) in Kurs habenden inländischen Staatspapieren, in Pfandbriefen und
in Aktien, welche vom Staate garantirt sind, und in Kassenscheinen,
sowie in Sparkassenbüchern der Spar= und Leih-Kasse.
Ausländische und vom Sctaate nicht garantirte Aktien dürfen
nur mit besonderer Genehmigung der Regierung zu Sigmaringen
beliehen werden.
) in Gold und Silber.
O#r. 40) 41* g. 34.