Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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K. 38. 
Hppothekarisch eingetragene Schulddokumente dürfen nur dann als Pfand 
angenommen werden, wenn sie auf die 96. 34. und 35. bezeichnete Art sicher 
gestellt sind, und wenn sämmtliche aus denselben entspringenden Rechte und 
Klagen an die Kasse zu dem Behufe abgetreten werden, daß sie sich, im Falle 
die Iahlungsbedingungen des gewährten Darlehns an Kapital und Zinsen 
nicht inne gehalten werden, daraus selbst Zahlung verschaffen kann. 
g. 39. 
Die Beleihung der kurshabenden Staatspapiere, Pfandbriefe und Aktien 
darf nur gegen Ausstellung von Wechseln, und nie uͤber den Nominalwerth 
der ersteren erfolgen. Außerdem ist dieselbe nur mit einem in jedem einzelnen 
Falle von dem Ermessen der Direktion abhaͤngigen Abschlage von dem Kurs- 
werthe, der aber mindestens zehn Prozent betragen muß, zulaͤssig. Darlehne 
dieser Art werden hoͤchstens auf sechs Monate gewaͤhrt, die Prolongation der- 
selben ist in demselben Umfange gestattet. « 
K. 40. 
Geht der Kurswerth eines zum Unterpfande bestellten kurshabenden 
Papiers um mehr als fünf Prozent herunter, so ist die Direktion berechtigt, von 
dem betreffenden Schuldner eine Ergänzung des Unterpfandes oder eine ent- 
sprechende Rückzahlung noch vor der Verfallzeit, und zwar binnen vierzehn 
Tagen nach erfolgter diesfälliger Notifikation, zu verlangen, soweit dies erfor- 
derlich ist, um der Vorschrift des §. 39. zu genügen. 
C. 41. 
Erfolgt die Rückzahlung nicht innerhalb der ausbedungenen Verfallzeit, 
oder wird dem nach H. 40. zulässigen Verlangen nicht entsprochen, so ist die 
Direktion berechtigt, zum Verkauf des besiellten Pfandes zu schreiten, und sich 
aus dem Erlöse für ihre Forderung an Kapital und Zinsen, sowie der 
etwaigen Kosten, selbst zu befriedigen. 
S. 42. 
Kassenscheine, resp. Rekognitionsscheine und Sparkassenbücher, wie sie in 
Gemaßheit dieser Statuten ausgefertigt sind, die letzteren jedoch nur, wenn sie 
mindestens über einen Betrag von funfzig Gulden Kapital lauten, können bis 
zu einem Abschlage von drei Prozemt beliehen werden. 
Mit Vorbehalt der Prolongation können Darlehne dieser Art auf die 
Dauer Eines Jahres bewilligt werden. 
(Nr. 4024.) . 43.
	        
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