Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

E. Beaufsichtigung und Kontrole der Verwaltung. 
g. 64. 
Die Verwaltung der Spar= und Leih-Kasse steht zundchst unter Aufsicht 
der Regierung, zu Sigmaringen und in höherer Instanz unter der des Mi- 
nisters des Innern. 
K. 65. 
Beschwerden über die Direktion der Spar= und Leih-Kasse entscheidet zu- 
nächst die Regierung zu Sigmaringen. Bezieht die Beschwerde sich auf die 
von der Direktion verweigerte Gewährung eines Anlehens, so muß vor der 
Entscheidung, wenn dieselbe gegen die Ansicht der Direktion ausfallen soll, das 
Kuratorium gehört werden. 
S. 66. 
Das Interesse der Gläubiger der Spar= und Leih-Kasse bei der Verwaltung 
derselben ist wahrzunehmen durch ein aus fünf Mitgliedern und eben so vielen 
Stellvertretern besiehendes Kuratorium, welches von den meisibetheiligten Gläu- 
bigern in einer von drei zu drei Jahren abzuhaltenden Plenarversammlung 
gewählt wird. 
S. 67. 
Als meistbetheiligte Glaubiger werden alle diejenigen angesehen, welche 
zur Zeit der Ausschreibung der Plenarversammlung ein Guthaben auf ihren 
Namen von mindestens fünfhundert Gulden bei der Spar= und Leih-Kasse besitzen. 
Das Ausschreiben der Versammlung erfolgt durch die Direktion. ODen 
Vorsitz und die Leitung in der Versammlung hat der Regierungspräsident. Die 
Wahl, welche dieselbe zu bewirken hat, erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit 
in der Art, daß über die Wahl jedes der fünf Mitglieder und Stellvertreter 
besonders abgestimmt wird. Bei Erenmengleichhei entscheidet das Loos. 
d. 68. 
Die Plenarversammlung findet in Sigmaringen statt. In derselben ist 
Vertretung durch Vollmacht zulässig. Der Bevollmächtigte muß wenigstens 
zu den Gläaubigern der Anstalt gehören und darf, auch wenn er sich im Besttze 
mehrerer Vollmachten befindet, außer seiner eigenen nur Eine Stimme führen. 
Die Vollmachten müssen amtlich beglaubigt sein. Passiv wahlfähig sind die- 
jenigen, welche das aktive Wahlrecht besitzen und sich im Vollgenuß der bürger- 
lichen Rechte befinden. Die Mehrheit der Mitglieder und der Stellvertreter 
des Kuratoriums muß aus Inländern bestehen. Sollten in einer Plenarver= 
(Nr. 4024.) 42 samm-
	        
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