E. Beaufsichtigung und Kontrole der Verwaltung.
g. 64.
Die Verwaltung der Spar= und Leih-Kasse steht zundchst unter Aufsicht
der Regierung, zu Sigmaringen und in höherer Instanz unter der des Mi-
nisters des Innern.
K. 65.
Beschwerden über die Direktion der Spar= und Leih-Kasse entscheidet zu-
nächst die Regierung zu Sigmaringen. Bezieht die Beschwerde sich auf die
von der Direktion verweigerte Gewährung eines Anlehens, so muß vor der
Entscheidung, wenn dieselbe gegen die Ansicht der Direktion ausfallen soll, das
Kuratorium gehört werden.
S. 66.
Das Interesse der Gläubiger der Spar= und Leih-Kasse bei der Verwaltung
derselben ist wahrzunehmen durch ein aus fünf Mitgliedern und eben so vielen
Stellvertretern besiehendes Kuratorium, welches von den meisibetheiligten Gläu-
bigern in einer von drei zu drei Jahren abzuhaltenden Plenarversammlung
gewählt wird.
S. 67.
Als meistbetheiligte Glaubiger werden alle diejenigen angesehen, welche
zur Zeit der Ausschreibung der Plenarversammlung ein Guthaben auf ihren
Namen von mindestens fünfhundert Gulden bei der Spar= und Leih-Kasse besitzen.
Das Ausschreiben der Versammlung erfolgt durch die Direktion. ODen
Vorsitz und die Leitung in der Versammlung hat der Regierungspräsident. Die
Wahl, welche dieselbe zu bewirken hat, erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit
in der Art, daß über die Wahl jedes der fünf Mitglieder und Stellvertreter
besonders abgestimmt wird. Bei Erenmengleichhei entscheidet das Loos.
d. 68.
Die Plenarversammlung findet in Sigmaringen statt. In derselben ist
Vertretung durch Vollmacht zulässig. Der Bevollmächtigte muß wenigstens
zu den Gläaubigern der Anstalt gehören und darf, auch wenn er sich im Besttze
mehrerer Vollmachten befindet, außer seiner eigenen nur Eine Stimme führen.
Die Vollmachten müssen amtlich beglaubigt sein. Passiv wahlfähig sind die-
jenigen, welche das aktive Wahlrecht besitzen und sich im Vollgenuß der bürger-
lichen Rechte befinden. Die Mehrheit der Mitglieder und der Stellvertreter
des Kuratoriums muß aus Inländern bestehen. Sollten in einer Plenarver=
(Nr. 4024.) 42 samm-