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sammlung nicht mindestens funfzehn wahlberechtigte Glaͤubiger oder Bevoll-
maͤchtigte erscheinen, so ernennt die Regierung die Maglieder des Kuratoriums.
Die Wahl und evemtuelle Ernennung findet stets für einen Zeitraum von drei
Jahren statt. Die im Laufe der dreijahrigen Wahlperiode durch Ablehnun
der Wahl oder aus sonstigen Gründen ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter des Kuratoriums werden durch Ernennung der Regierung für die Zeit
bis zur nächsten Wahl ergänzt.
S. 69.
Das Kuratorium übt alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch
die gegenwärtigen Statuten übertragen sind.
Jedenfalls sieht demselben das Recht zu, zu jeder Zeit, jedoch. nicht oͤfter
als einmal jährlich, unter Mitwirkung des Regierungspräsidenten und resp.
seines Subslituten eine vollstaͤndige Revision der Geschäftsführung des Instituts
vorzunehmen. Dem Kuratorium ist der jährliche Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Durch dasselbe erfolgt die Decharge der Rechnungen nach vorangegangener Ab-
nahme derselben durch die Regierung. Wird die Decharge Seikens des Kura-
toriums aus Grüunden verweigert, denen die Regierung nicht beizupflichten
vermag, oder wird die Decharge länger als sechs Monate nach Vorlegung der
betreffenden Rechnung zurückgehalten, so entscheidet der Minister des Innern.
Die Form der Rechnungslegung wird durch das Reglement bestimmt.
S. 70.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Kuratoriums verwalten ihr Ame
unentgeltlich mik Ausnahme der ihnen zu gewährenden Diäten und Reisekosien.
Das Nähere hierüber bestimmt das Reglement.
C. 71.
Der von der Direktion zu erstattende Rechenschaftsbericht hat alle wichtigen
Momente der Verwaltung zu umfassen, namentlich die Summen der einzelnen
Einnahme= und Ausgabe-Rubriken, der Activa und Passiva mit Ausscheidung
nach dem Zinsfuße, den Zuwachs oder die Abnahme des Vermögensstandes
und dessen Betrag beim Rechnungsschlusse, auch die Wirkungen der Verwal-
tungsmaaßregeln darzustellen.
S. 72.
Der jährliche Rechenschaftsbericht und die monatlichen Kassenberichte
werden durch das Amtsblatt der Regierung veröffentlicht.
Ueberdies steht jedem Theilnehmer der Spar= und Leih-Kasse, der als solcher
sich zu legitimiren vermag, das Recht zu, durch Einsicht der Bücher sich von
dem richtigen Eintrag der ihn betreffenden Posten zu überzeugen.
F. Si-