Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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F. Sicherheits= und Reservefonds. 
g. 73. 
Saͤmmtliche Aktiven der Anstalt, mit Einschluß des Stiftungskapitals 
von zehntausend Gulden, bilden den Sicherheitsfonds fuͤr die Gländiger 
der Spar= und Leih-Kasse (69. 28—30.). 
S. 74. 
Zur Deckung etwaiger im Laufe der Verwaltung sich ergebender Aus- 
fälle dient ein Reservefonds, welcher aus den bisherigen und künftigen, 
nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Gewinns-Ueber- 
schüssen gebildet, und über den abgesondert Buch und Rechnung geführt wird. 
Die sämmtlichen Bestände des Reservefonds müssen so belegt werden, 
daß sie jeder Zeit binnen längstens sechs Monaten flüssig gemacht werden 
können. Die Bildung dieses Fonds wird in dem Verwaltungsreglement näher 
bestimmt. 
S. 75. 
Sobald und se lange der Reservefonds eine Höhe erreicht hat, welche 
fünf und zwanzig Prozent des gesammten Passiostandes der Anstalt übersteigt, 
so darf die Hühtre des jährlichen Vermögenszuwachses dem Landesspitale in 
Sigmaringen oder andern in den Hohenzollernschen Landen bestehenden oder zu 
gründenden wohlthärigen Anstalten zugewendet werden; die andere Hälfte fließt 
dem Reservefonds so lange zu, bis derselbe auf funfzig Prozent des ganzen 
Passiostandes der Anstalt gebracht ist. 
Von da an darf der ganze Betrag der jährlichen Ueberschüsse zum 
Besten von Wohlthätigkeitsanstalten in den Hohenzollernschen Landen so lange 
verwendet werden, als der Reservefonds nicht unter jenen Stand herabsfinkt. 
Die näheren Bestimmungen über die anderweitige Verwendung der 
Ueberschüsse werden eintretenden Falles durch landesherrliche Entschlleßung 
festgesetzt. 
Sollte die Spar= und Leih-Kasse wegen Mangels an Theilnahme oder 
aus irgend einem andern Grunde wieder aufhren, so fällt der nach Berich- 
tigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß dem Landesspital zu Sig- 
maringen zu. 
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