Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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tiassenschein 
der 
Spar= und Leih-Kasse für die Hohenzollernschen Lande. 
Serie I. Litt. A. 7. sieben. 
Die Spar= und Leih-Kasse für die Hohenzollernschen Lande schuldet dem 
Inhaber dieses Kassenscheines (dem Eigenthümer N. N. zu Gammertingen) 
die Summe von 100. Einhundert Gulden. Diese Summe wird in Gemaßheit 
des Statuts der Spar= und Leih-Kasse mit 44 vier und einem halben Prozent 
verzinst und nach vorgängiger 6. sechsmonatlicher Kündigung zurückgezahlt. 
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausge- 
fertigten Zinskupons. - 
Sigmaringen,den»M-.................... 
(1«·s.) 
Direktion der Spar= und Leih-Kasse für die Hohenzollernschen Lande. 
N. N. N. N. 
Syndikus. Rendant. 
Rekognitions-Schein. 
D. Kassenschein Ser. I. Li##t. B. W 9. (neun) über 200. zweihundert 
Gulden ist gekündigt und mit sämmtlichen noch nicht verfallenen Kupons bei 
der unterzeichneten Kasse eingeliefert. Oer Inhaber dieses Scheins empfängt 
anmn die vorgedachte Summe nebst Zinsen vom .. . .. 
............... biszummitübethauptzweihnndckt 
und vier Gulden dreißig Kreuzern gegen Rückgabe dieses Rekognitions-Scheins. 
Sigmaringen, den ###ttaan 
(I. S) 
Direktion der Spar= und Leih-Kasse für die Hohenzollernschen Lande. 
N. JN. N. J. 
Syndikus. Rendant. 
(Nr. 4024.) D.
	        
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