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vom 7. Dezember 1849, aufzunehmenden Staatsanleihe an die Hauptverwal-
tung der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Sammlung
für 1852. S. 75.) Amvendung.
K. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegs-
minister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsien
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben, welchen sodann über die Fortdauer
dieses Kredits, soweit er noch nicht erschoͤpft ist, die Beschlußnahme vorbehal-
ten bleibt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 20. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
(Nr. 4027.) Gesetz, betreffend die Exrhebung eines Zuschlags zur klassifizirten Einkommen-
steuer, zur Klassensteuer und zur Mahl= und Schlachtsteuer. VomM
20. Mai 1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folge:
g. 1.
Vorbehaltlich der den Kammern bei ihrem naͤchsten Zusammentritt vor-
zulegenden, anderweiten Bestimmungen uͤber die zur Verzinsung und gesetzlichen
Abbürdung der durch das Gesetz vom heutigen Tage genehmigken Staatsanleihe
erforderlichen Mitkel wird Unser Finanzminister ermächtigk, vom 1sien des, auf
die wirkliche Erôffnung dieser Anleihe folgenden Monakts an und auf die Dauer
Eines Jahres, jur lassifzirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und zur
Mahl= und Schlachtsteuer, abzüglich jedoch des nach F. 1. des Gesezes gen
.Mai