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1. Mai 1851. den Städten zufließenden Dritkheils vom Rohertrage der Mahl-
steuer, einen Zuschlag von fünf und zwanzig Prozent zu erheben und zugleich
mit der Hauptsteuer zur Staatskasse zingießen zu lassen.
K. 2.
Denjenigen mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten, deren gesetzliche
Vertreter bei der vorgesetzten Regierung darauf antragen werden, den Betrag,
welcher durch die Erhebung des im H. 1. bezeichneten Zuschlags zur Mahl-
und Schlachtsteuer sich ergeben würde, aus bereiten städrtischen Meln zu
decken oder in anderer Weise aufbringen zu lassen, kann dies nach Maaßgabe
der von Unseren Ministern des Innern und der Finanzen feslzustellenden Be-
dingungen gestattet werden.
K. 3.
In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird der Zuschlag
zur Einkommensteuer zwar nach dem vollen Betrage der Einkommensteuer ver-
anlagt, auf denselben jedoch die Summe von fünf Thalern als Entschädigung
in Gemäßheit des H. 2b. des Gesetzes vom 1. Mai 1851. in Anrechnung
gebracht.
F. 4.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Potksdam, den 20. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
. Anz—i#o) (r. 402.