Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 316 — 
(Nr. 4028.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1854., betreffend die in Gemätzeit des Ge- 
setzes vom 20. Mai 1854. aufzunehmende Staatsanleihe von funfzehn 
Millionen Thaler. 
D. Antrage in Ihrem Berichte vom 14. d. M. entsprechend bestimme Ich 
hiermit, daß die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai d. J., betreffend den 
für etwa erforderlich werdende außerordentliche Bedürfnisse der Militairver= 
waltung bewilligten Kredit, nach Maaßgabe des gegenwärtig eingetretenen Be- 
darfs, jetzt aufzunehmende Staatsanleihe von funfzehn Millionen Thaler, zum 
Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen 
über Einhunder, zweihundert, fünfhundert und Eintausend Thaler ausgegeben, 
am 1. April und 1. Okkober jeden Jahres verzinset, und vom 1. Januar 1855. 
ab, innerhalb der nächsten fünf Jahre, jährlich mie Einem Prozent, sowie mit 
dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisarion ersparten Zinsen des 
Gesammtkapitals getilgt werde. Vom 1. Januar 1800. ab soll dem Staate 
das Recht vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen der- 
selbe niemals verringert werden darf. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zur Ausführung 
dieser Anleihe zu treffen. 
Gumbinnen, den 17. Juni 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Pofbuchdruckerei. 
(Nudolpb Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.