Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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werden auf Hoͤhe von Einhundert Thalern nach dem anliegenden Schema A. 
‚und B. ausgefertigt und lauten auf den Inhaber. 
S. 5. 
Bis zur Einzahlung des vollen Betrages der Aktien werden Quittungs- 
bogen auf den Namen des ersten Zeichners der Aktie ausgeslellt, auf denen 
die einzelnen Theilzahlungen zu vermerken sind. Im Falle einer Cession des 
Quiktungsbogens bleibt der erste Zeichner gleichwohl der Gesellschaft für den 
vollen Betrag der Zeichnung verhaftet, es sei denn, daß die Direktion der Ge- 
sellschaft unter Zustimmung des Verwaltungsrarhes die ersten Zeichner dieser 
Verbindlichkeie entlassen hätte, was jedoch nicht früher, als nach geschehener 
Einzahlung von funfzig Prozent geschehen darf. 
S. 6. 
Die Aufforderung zur Einzahlung einzelner Raten auf die gezeichneten 
Aktien erfolgt durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung. Erfolgt die Zah- 
lung nicht binnen vier Wochen nach der zweiten Bekanntmachung, so werden 
diejenigen Aktiennummern, für welche die Zahlung ausgeblieben ist, öffenrlich 
bekannt gemacht und die Inhaber zur Zahlung der rücksländigen Rate mit einer 
letzten Frist von zwei Monaten aufgefordert. Wird auch dann die Einzahlung 
nicht geleistet, so har die Gesellschaft das Recht, die betreffende Aktienzeichnung 
resp. den Quittungsbogen für erloschen zu erkldren und an Seelle derselben eine 
neue Atiengeichnung zu veranlassen. # diesem Falle wird der frühere Zeich- 
ner von seiner Verbindlichkeit frei und die auf seine Zeichnung etwa geleisteten 
Einzahlungen verfallen der Gesellschaft. Mache die Gesehschafr von dem 
Rechte, die Zahlung für erloschen zu erklären, keinen Gebrauch, so ist sie be- 
fugt, sich wegen Erfuͤllung der aus derselben entstandenen Verbindlichkeit an 
den ersten Zeichner zu halten, sofern dieser nicht nach F. 5. seiner Verbindlich- 
keit bereits entlassen ist. 
. 7. 
Dividendenscheine, deren Betrag nicht innerhalb vier Jahre, von dem 
öffentlich bekannt gemachten Auszahlungstermine an gerechnet, erhoben wird, 
verfallen der Gesellschaft. 
K. 8. 
Die Aktionaire nehmen auf Höhe der von ihnen besessenen Akrien ver- 
hältnimäßig Theil an den Rechten und Pflichten, sowie an dem gesammten 
Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Ueber den Betrag seiner 
Abtie hinaus ist kein Aktionair für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu 
haften verpflichtet. 
K. 9.
	        
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