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g. 9.
Kür die alljä4hrlich mit dem Ablaufe des Kalenderjahres aufzuslellende
Jahresbilance gelten folgende Grundsätz:
A. Ueber die auf das Stammkapital der Gesellschaft geleisteten Einzahlun-
gen wird eine besondere Rechnung geführt. Aus diesem Kapitale werden
alle Ausgaben für die vollständige Herstellung der einzelnen Wasch= und
Bade-Anstalten bestritten.
B. Außer der ad A. gedachten Baukapitals-Rechnung ist eine besondere Ver-
waltungs-Rechnung auffzustellen.
In derselben sind alle Einnahmen aufzuführen, welche die Gesellschaft
in dem betreffenden Verwaltungsjahre gehabt hat, mit Ausnahme der auf das
Baukapital geleisteten Einzahlungen, namenrlich also die Einnahme aus den in
Betrieb gesetzten Wasch= und Bade-Anstalten. Von diesen Einnahmen werden
die Verwaltungskosten und alle Kosten für Reparaturen der Wasch= und Bade-
Anslalten, soweit dieselben nicht aus dem Reservefonds zu decken sind, abgesetzt.
Was alsdann übrig bleibt, bildet den Reingewinn des betreffenden Verwallungs=
jahres. Aus demselben werden die nach F. 10. zum Reservefonds fließenden
Beträge entnommen; der Ueberrest wird als Dividende nach näherer Beslim-
mung des Verwaltungsrathes an die Aktionaire pro rata vertheilt.
K. 10.
Zum Reservefonds fließen:
a) die Beträge der verfallenen Einzahlungen und Dividenden (§. 6. und 7.);
b) zehn Prozent des Reingewinns (F. 9.).
Diese Berräge werden jedoch nur so lange zum Reservefonds eingezogen,
bis derselbe die Höhe von fünf und zwanzig Prozent des eingezahlten Akkien=
kapitals erreicht hat.
Aus dem Reservefonds, über welchen eine besondere Rechnung zu füh-
ren ist, werden die Kosten für Erneuerungsbauten und Reparaturen, deren Be-
trag 600 Rthlr. (sechshundert Thaler) im einzelnen Falle übersteigt, und an-
dere außerordentliche Ausgaben bestritten.
S. 11.
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils durch die Direkrion,
theils durch den Verwaltungsrath, theils durch die Generalversammlung
geordnet.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, führt die gesammte
Verwaltung und stellt die Beamten an. Ihre Legitimation wird durch ein
vom Staatskommissarius (G#. 32.) zu ertheilendes Akkest geführt.
(Ne. 40%. Der