Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Der Verwaltungsrath vertritt in allen Angelegenheiten, welche nicht 
speziell dem Beschlusse der Generalversammlung vorbehalken sind, die Gesellschaft 
der Direktion gegenüber und kontrolirt deren Verwaltung. 
Die Generalversammlung faßt Beschlüsse über die ihr durch gegenwär- 
tiges Statut speziell zugewiesenen Gegenstände. 
S. 12. 
Die Oirektion besteht aus drei Mitgliedern, unter denen ein technisches 
und ein rechtsverständiges Mitglied, welche unter sich den Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter wählen, sowie aus drei Stellvertretern. Die Mitglieder 
und Stellvertreter werden vom Verwaltungsrathe auf drei Jahre gewählt. 
In jedem Jahre, und zwar in den beiden ersten nach der Bestimmung 
des Looses, sonst nach der Anciennetät, scheidet ein Mitglied aus. Die ausge- 
schiedenen Mitglieder sind wieder wählbar. Jedes ODirektionsmitglied hat das 
Recht, nach vierwochentlicher Aufkündigung sein Amt niederzulegen. 
F. 13. 
Die Direktoren erhalten ein vom Verwaltungsrathe festzusetzendes Aper- 
sum für ihre Auslagen und Mühwaltung. 
g. 14. 
Die Geschaͤfts-Instruktion fuͤr die Direktion wird von dieser festgesetzt 
und vom Verwaltungsrathe beslätigt. 
g. 1 5. 
Erklaͤrungen der Direktion sind fuͤr die Gesellschaft rechtsverbindlich, 
wenn dieselben von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern resp. deren Stellver- 
tretern unterzeichnet sind. 
S. 10. 
Die Direktion ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrathes gebunden: 
1) bei Festsetzung der Raten und ZJahlungstermine für die auf die Mktien 
zu leistenden Einzahlungen, ç 
2) bei Annahme der Baupläne und Erwerbung von Grundstücken für die 
einzelnen Anstalten, 
3) bei allen Dispositionen über die Verwendung des Reservefonds, 
4) bei der Aufnahme von Darlehnen, 
5) bei Besüimmung der zu vertheilenden Dividende, 
6) bei Festsetzung der Wasch= und Badepreise, 
7) bei Feststellung des Etats, be 
8) bei
	        
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