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8) bei denjenigen Angelegenheiten, welche die Oirektion dem Verwaltungs-
rathe zur Entscheidung vorlegt.
Die Direktion hat nach Abschluß jeden Kalenderjahres dem Ver-
waltungsrathe Rechnung zu legen und einen ausführlichen Bericht zu verbf-
fentlichen.
Ihre Decharge erfolgt vom Verwaltungsrathe.
Die Oirektion ist nicht verpflichtet, sich dritten Personen gegenüber dar-
über auszuweisen, daß der Beschluß des Verwaltungsrathes in den vorstehend
bezeichneten Fällen eingeholt worden ist.
F. 17.
Der Verwaltungsrath besteht aus zwolf Mitgliedern, welche Aktio-
naire der Gesellschaft sein müssen und unter sich jährlich einen WVorsitzenden
wählen.
Der Verwaltungsrakh kann sich jedoch bis auf vier und zwanzig Mit-
glieder durch Selbstwahl erweitern.
Alljahrlich, und zwar in den beiden ersten Jahren nach der estimmng
des Looses, sonst nach der Anciennetat, scheidet ein Drittheil sowohl der durt
die Generalversammlung, als auch der vom Verwaltungsrathe gewählten Mit-
glieder aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden durch die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder desselben gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zur gülrigen Beschlußnahme ist die Anwesenheit von sieben Mitgliedern
erforderlich. Die Ausfertigung derselben für die Direktion erfolgt unter der
Unterschrift des Vorsitzenden.
S. 18.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehren-
amt und erhalten für ihre Mühwaltung keine Entschädigung.
5. 19.
Der Verwaltungsrath hat keine unmittelbare Wirksamkeit nach Außen.
Seine Beschlüsse regeln nur die Geschäfts = Instruktion der Direktion (G. 14.)
und in den im H. 16. gedachten Fällen die Beschlüsse derselben. Nur die
Generalversammlungen werden unmittelbar vom Verwaltungsrathe berufen.
g. 20.
Die Formen, unter denen der Verwaltungsrath die Kontrole über die
Direktion ausüben will, bleiben seiner Fesisetzung überlassen.
(Ne. 4030) . 21.