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tel saͤmmtlicher Aktien anwesend oder vertreten sind, durch eine Mehrheit von
mindestens zwei Drittel Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.
Sollten auf die erlassene Einladung sich nicht die Besitzer von drei Vier-
tel sämmtlicher Aktien versammeln, so muß, wenn es durch die absolute Stim-
menmehrheit der Anwesenden beschlossen wird, eine neue Generalversammlung
zum Beschluß über die Auflösung ausgeschrieben werden, in welcher sodann
zwei Drittel der Stimmen der darin anwesenden oder vertretenen Aktionaire
die Auflösung für die Gesellschaft verbindlich aussprechen können. Daß dieses
zulässig, ist in der Einladung zur neuen Versammlung ausdrücklich mit auf-
zunehmen.
In der Versammlung, worin gültig die Auflösung beschlossen worden ist,
sind auch sofort die Modalitäten derselben festzusetzen, wozu dann die einfache
Stimmenmehrheit ausreicht.
. 32.
Die Oberaufsicht des Staats wird durch einen von dem Minister des
Innern zu ernennenden Staatskommissarius ausgeuͤbt.
Der Staatskommissarius wacht uͤber die Aufrechthaltung des Statuts
und hat zu dem Ende das Recht, allen Generalversammlungen und Sitzungen
des Verwaltungsrathes beizuwohnen, zu denen er jedesmal einzuladen
C. 33.
Alle Publikationen der Gesellschaft werden als rechtsgültig erfolgt an-
gesehen, wenn sie in das Intelligenzblatt, in die Vossische und Spenersche
Jelung eingerückt worden sind.
Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt der Staatskommissarius ein
anderes in Berlin erscheinendes offentliches Blatt, welches an die Stelle des
eingegangenen tritt.
K. 34.
Bis zur ersten Generalversammlung hat der provisorische Verwaltungs-
rath, bestehend aus folgenden Mitbegründern der Gesellschaft:
1) der Geheime Kommerzienrath C. G. Bustlein,
2
) -2Banquier M. von Magnus,
3) - - G. M. Oppenfeld,
4) - - C. D. Oppenfeld,
5) - Geheime Kommerzienrath Mendelssohn,
6) - * - * Borsig,
7) -Bangquier Warschauer,
8) = Kaufmann Ravenc,
9) -Geheime Kommerzienrath Carl,
10) -Rittergutsbesitzer Berend-Beeren,
11) ber