Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

F. 11. 
Zu den Kosten der ersten Kultivirung, der Erhaltung und Verwaltung 
des Waldes, sowie zu sonstigen Lasten desselben, desgleichen zu den etwa er- 
forderlichen Oiensten und Nakuralleistungen, haben die Waldgenossen nach WVer- 
hältniß der Zahl ihrer Aktien beizutragen. 
S. 12. 
Nach demselben Verhältnisse (F. 11.) werden die den Waldgenossen ge- 
bührenden Nutzungen des Waldes, und zwar entweder in Gelde oder in 
Natur getheilt. 
S. 13. 
Zur Vorbereitung der Naturaltheilung der Forsinutzungen ist bei der 
Bildung der Genossenschaft ein= für allemal zu bestimmen, in wie viel Haupt- 
theile (Stammjähne) der jedesmalige Jahresschlag zerfallen soll. Jeder Wald- 
genosse ist bei der Theilung des Jahresschlages mu seinen sämmtlichen Hotz- 
aktien möglichst in Einen Stammjahn einzuweisen. 
S. 14. 
Zur Vertretung der Waldgenossenschaft in allen gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten, insbesondere zur Führung der gesammten Verwalzung des Wal- 
des und zur Verhandlung mit Behörden und dritten Personen, hat die Ver- 
sammlung der Waldgenossen einen vom Kreislandrathe zu bestätigenden Vor- 
steher und einen Stellvertreter zu wählen. 
Ueber die Art der vorzunehmenden Wahl, die Dauer des Amtes, die 
Besoldung des Vorstehers, den Nachweis seiner Legitimation u. s. w. wird das 
Erforderliche bei Errichtung der Genossenschaft in dem Rezesse (&. 19.) 
festgesetzt. 
Wenn der Landrath den erwählten Vorsleher oder den Stellverkreter 
nicht bestatigt, so ist binnen angemessener Frist eine andere Wahl zu veranlassen. 
Fällt auch diese auf keine Person, die der Landrath beslätigen lemn, so sieht 
die Ernennung der Regierung zu Arnsberg zu. 
S. 15. 
Der Beschluß der Versammlung der Waldgenossen muß eingeholt 
werden: 
a) 8 Abänderungen der anfänglich beslimmten Wirthschaftsart und des 
etriebsplanes; ferner darüber: b 
b) o
	        
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