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Der Vorsieher der Genossenschaft ist den Anordnungen dieser Behörden
Folge zu leisten verpflichtet. Streitigkeiten unter den Waldgenossen, sowie
zwischen diesen und ihren Beamten über innere Angelegenheiten, sind mit Aus-
schluß des Rechtsweges durch den Kreislandrath, vorbehaltlich des Rekurses
an die Regierung, zu entscheiden. Auch hat der Landrath diese Entscheidungen
in Vollzug zu setzen.
Ueber die Verwaltung des gemeinschaftlichen Waldes wird der Regie-
rung dasselbe Aufsichtsrecht beigelegt, welches ihr nach der Königlichen Ver-
ordnung vom 24. Dezember 1810. über die Verwaltung der Gemeindewaldun-
gen zusteht.
§. 22.
Die Auflösung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze errichteten Wald-
genossenschaft und die Theilung ihres Waldeigenthum ist nur nach vorgängi-
gem Beschlusse der Genossenschaft mit landesherrlicher Genehmigung zulässig.
K. 23.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und
Inluktionen sind von dem Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten
zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sansfouci, den 1. Juni 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
(N.. 4031—4032.) (Nr. 4032.)