Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bil- 
den. Von den Schoͤffen hat einer die Kasse zu fuͤhren. Dieselben bekleiden 
sämmtlich ein Ehrenamt, doch erhält der Wiesenvorsteher als Ersatz für baare 
Auslagen jährlich fünf Silbergroschen pro Morgen. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
rer, Mite auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schöffen. 
Der Börgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertre- 
ter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist derjenige, 
welcher mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. Im Uebrigen sind 
bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau- 
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
I) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen, 
und die halbjaährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
Wae) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimung der Wiesenschöffen nöthig; 9 bn 
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