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1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statüts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Hoͤhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. In Be-
hinderungsfaͤllen laͤßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesenschoͤffen
vertreten.
K. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die General-
Besarmmlun der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal
immt.
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land-
rathes. Der Wiesenwärter allein ist befugt zu wässern und muß so wssern,
daß alle Parzellen den verhältnißmaßigen Ankheil am Wasser erhalten.
Kein Eigenthümer darf die Schleusen eroffnen oder zusetzen oder über-
haupt die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun-
gr des Wiesenvorstehers puͤnktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Apler bestraft werden.
g. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das
Eigenthum von Grundfluͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewasserungsplanes
durch die Regierung (ckr. K. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt-
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer-
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern,
von denen einer Wiesenbesitzer sein muß, und darf keiner Mitglied des Ver-
bandes sein. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von
der Generalversammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt.
(Nr. 4032—4033.) Wenn