Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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S. 2. 
Die Ostseestation umfaßt alle Preußischen Hafen und Küsten der Ostsee. 
. 3. 
· Zur Nordseestation gehoͤrt das Preußische Gebiet an der Nordsee, sowie 
die Oldenburgische Kuͤste. 
B. Das Marinestations-Kommando. 
S. 4. 
Die der Station, sowohl in Kommando= als in Verwaltungs-Angelegen- 
heiten, vorgesetzte Behörde ist das Marinestations-K d 
g. 5. 
Die Geschäffe des Marinestations-Kommandos werden in drei Abthei- 
lungen bearbeitet: 
1) Abtheilung für K d gelegenheiten, 
2) Abtheilung fuͤr technische Angelegenheiten, 
3) Abtheilung fuͤr Verwaltungs-Angelegenheiten. 
Olr 1 W. 
C. Der Marinestations-Chef. 
S. 6. 
An der Spitze der Marinestation steht der Marinestations-Chef, welcher 
stets ein Seeoffizier sein muß. 
K. 7. 
Ihm ist die Sicherheit der Kriegshäfen und der Werfte, die Marine- 
Polizei über die Rheden, sowie die maritime Küstenvertheidigung anvertraut. 
*-i 
Er hat den Befehl über das gesammte Marinepersonal der Station, über 
die Küstenforts und Batterieen, insofern dieselben von der Marine abhängen, 
und über alle von der Station aus in Oienst gestellten Fahrzeuge, insoweit sie 
nicht seinem Kommando entzogen sind. 
K. 9. 
Ihm stieht zu: 
die höhere Gerichtsbarkeit eines Divisionskommandeurs der Landarmee, 
die Vertheilung des der Station überwiesenen Ersatzes nach den verschie- 
denen Korps, 
die Annahme und Beferderung 
der Mannschaften vom Deckoffizier exkl. 
abwärts, mit Ausnahme * ffizier er 
er Kadetten, 
die
	        
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