Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 15. 
In den Faͤllen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn 
nicht ein Anderes bestimmt ist, im Kommando von dem Marine-Kommandanten 
vertreten. 
D. Geschäftsabtheilungen des Marinestations-Kommandos und 
Referenten. 
1) Abtheilung für Kommando-Angelegenheiten. 
. 16. 
Zum Ressort der Abtheilung für K do-Angelegenheit 
die Befehle über die maritimen Streitkräfte, 
die Leitung und Ueberwachung des gesammten milikairischen, geistlichen, 
Unterrichts-, Justiz-, Sanitäts= und Polizeidienstes, 
die Evidenthaltung des gesammten Marinepersonals der Station, sowie der 
Seediensipflichtigen, der Marinereserven und der Seewehr der betreffen- 
den Bezirke, 
die persbnlichen Angelegenheiten des Militair-, geistlichen, Unterrichts-, 
Justiz-, Sanitäts= und Polizeipersonals, 
alle Angelegenheiten, welche keiner anderen Abtheilung speziell zugehèren. 
gehbren: 
a) Der Marine-Kommandant. 
- 
Der Marine-Kommandant, welcher stets ein Seeoffizier sein muß, ist 
Vorsteher der Kommando-Abtheilung und Referent für Milikair-, Polizei= und 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
S. 18. 
Am Hauptorte der Station hat er unter dem Marine-Stations-Chef die 
Leitung des Wacht= und Polizeidienstes, die Ueberwachung der militairischen 
Ausbildung des gesammten Personals in theoretischer und praktischer Beziehung, 
sowie der Unterrichtsanstalten, mit Ausnahme der technischen Spezialschulen, 
und das Kommando über das gesammte Marinepersonal der Forts und Bat- 
terieen. Ihm steht die Gerichtsbarkeit eines Regiments-Kommandeurs über das 
ihm untergebene Personal zu. 
b) Der Marinestations-Arzt. 
S. 19. 
Der Marinestations-Arzt ist Referent für alle Gegenstande, welche dee 
medi-
	        
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