Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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a) Der Hafen-Major. 
9. 30. 
„Dem Hafen-Major, welcher stets ein Seeoffizier sein muß, steht die 
spezielle Leitung des Polizeidienstes zu. 
b) Der Direktor für Mund= und Bekleidungsvorrath. 
g. 31. 
DOeer Oirektor für Mund= und Bekleidungsvorrath muß stets ein See- 
offizier sein. 
S. 32. 
Der Dienstzweig desselben umfaßt: 
das Technische bei der Beschaffung und Aufbewahrung der Mund= und 
Bekleidungsgegenstände, 
die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmten Anstalten und Werk- 
stärten, als: Bäckereien, Schlächtereien, Salzereien, Böttchereien rc. 
2. Unter dem Ober-Werft-Oirektor. 
g. 33. 
Unter dem Ober-Werft-Direktor stehen als ausführende Organe des 
Scations-Kommandos die Werft-Direktoren, und zwar: der Ausrüstungs= 
Dircktor, der Artillerie-Direktor, der Schiffbau-Direktor, der Maschinenbau- 
Direktor, der Hafenbau-Direkror und der Navigations-Direktor. 
Der Ausrüstungs-Direktor. 
g. 34. 
Der Ausruͤstungs-Direktor muß stets ein Seeoffizier sein. 
g. 35. 
Der Dienstzweig desselben umfaßt: 
a) die Aus= und Abrüstung und Betakelung, das Masten-Einsetzen und 
Ausnehmen, das Ballasten und Enballasten der Fahrzeuge, 
b) die Ueberwachung aller schwimmenden Fahrzenge im Bereiche der Werft, 
ihre Reinhaltung, Auspumpung, Lüftung cre., 
c) die Ueberwachung und Erhalmung aller Takel= und Segelgegenstände, 
) das Verholen und Vertaäuen, Kielholen und Aufschleppen, Ein= un 
Ausdocken, überhaupt alle Bewegungen der Fahrzeuge innerhalb der 
erft, 
e) die Reinhaltung der Werft 
s) die zur Herstellung von Ausruͤstungsgegenstaͤnden speziell bestimmten 
(Nr. 4024.) Werk-
	        
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