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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 27.—
(Nr. 4035.) Tarif, nach welchem das Brückengeld für den Uebergang über die Sieg bei
Buisdorf zu erheben ist. Vom 15. Mai 41854.
E. wird entrichtet: —.
I. Von Thieren: er. A.
a) für ein Pfrd oder Maulthir 1.
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel ........ . . . .. . 6
) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, eine Ziege, ein Schwein
oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt oder
getrieben wnnnddd ....... ... 2
d) fuͤr Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 2
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Scück, oder
anf einem Fuhrwerke, oder in einem Tragekorbe über
die Brücke gebracht wird, so wird dafür keine besondere
Abgabe erhoben.
II. Vom Fuhrwerke, neben der Abgabe für das Gespann zu I.
a) für ein beladeennssss .. .. .. 2
b) für ein unbeladnehess . .. 1
c) fuͤr einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten,
beladen oder unbeladden 2
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, oder den Kbniglichen Gestüäten angehören;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzie=
Jahrgang 1851. (Nr. 4033.) 51 ren
Ausgegeben zu Berlin den 12 Juli 1854.