Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 353 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Jr. 27.— 
  
(Nr. 4035.) Tarif, nach welchem das Brückengeld für den Uebergang über die Sieg bei 
Buisdorf zu erheben ist. Vom 15. Mai 41854. 
E. wird entrichtet: —. 
I. Von Thieren: er. A. 
a) für ein Pfrd oder Maulthir 1. 
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel ........ . . . .. . 6 
) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, eine Ziege, ein Schwein 
oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt oder 
getrieben wnnnddd ....... ... 2 
d) fuͤr Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 2 
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Scück, oder 
anf einem Fuhrwerke, oder in einem Tragekorbe über 
die Brücke gebracht wird, so wird dafür keine besondere 
Abgabe erhoben. 
II. Vom Fuhrwerke, neben der Abgabe für das Gespann zu I. 
  
  
a) für ein beladeennssss .. .. .. 2 
b) für ein unbeladnehess . .. 1 
c) fuͤr einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, 
beladen oder unbeladden 2 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Kbniglichen Gestüäten angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzie= 
Jahrgang 1851. (Nr. 4033.) 51 ren 
Ausgegeben zu Berlin den 12 Juli 1854.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.