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ren oder in deren Kategorie siehenden Militairbeamten im Dienste und
in Dienstuniform geritten werden; ingleichen von den unangespannten
etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen
Zwecken die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im
letzteren Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung
ausgestellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militairbehörde
ertheilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren sich mit Freikarten versehene öffent-
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reit-
posten, nebst Beiwagen, ingleichen von öffentlichen Kurieren und Esta-
fetten, und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wa-
gen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittel-
bare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen;
von Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigungen der Ortsbehorde, ingleichen von Lieferungs-
fuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Fuhrbefehl ausweisen;
60) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; von Armen-
und Arrestantenfuhren;
7) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht durch
die Minisier des Handels und der Finanzen Ausnahmen angeordnet
werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Jeder Führer von Fuhrwerk und Vieh muß bei der Hebestelle anhalten,
auch wenn er nicht verpflichtet ist, Brückengeld zu bezahlen. Nur hin-
sichtlich der Postillone, welche Preußische Postrßrwelle oder Postpferde
führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
2) Zu der für den Abgabenbetrag maaßgebenden Bespannung eines Fuhr-
werkes werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle ange-
spannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen-
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befind-
lich sind.
3) Ueber das bezahlte Brückengeld hat jeder Passant eine Quittung zu for-
dern, dieselbe den Steuer-, Polizei= oder Wegeaufsichts-Beamten auf
Verlangen jederzeit vorzuzeigen und, bei Vermeidung nochmaliger Zah-
Lung, bei der nächsten von ihm berührten Chaussee= oder sonstigen Kon-
trolestelle abzugeben. Die Fortsetzung der Fahrt bis zur nachsten Hebe-
oder