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Schema.
Obligation
des Rummelsburger Kreises
Litt.. . . . .. M . . . . .
über Rthlr. Preußisch Kurant.
De- ständische Kommission für den Chausseebau des Rummelsburger Kreises
bekennt auf Grund der von Gr. Majestät dem Köonige unterm 16. Januar
1854. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 23. März 1852. und 15. Juli
1853. sich Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei-
tens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
Thalern Preußisch Kurant
nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Rummelsburger Kreis kon-
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1865. ab allmälig aus einem zu
diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von jährlich mindestens Ein Prozent
des Kapitals. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird
durch das Loos beslimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital
nach der im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin deshalb ergehen-
den öffentlichen Bekanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährigen
Terminen, von heute ab gerechnet, mit vier Prozent verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße
Räckgabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung.
Für die Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen hafter der
Kreis mit seinem Vermäögen.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Rummelsburg, den ten 185..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Rummels-
burger Kreise.
Mit dieser Obligation sind zwölf Zins-
kupons von 1. bis 12. mit gleicher Unter-
schrist ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer
Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschrei-
bung erfolgt.
Schema.