Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Schema. 
Obligation 
des Rummelsburger Kreises 
Litt.. . . . .. M . . . . . 
über Rthlr. Preußisch Kurant. 
De- ständische Kommission für den Chausseebau des Rummelsburger Kreises 
bekennt auf Grund der von Gr. Majestät dem Köonige unterm 16. Januar 
1854. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 23. März 1852. und 15. Juli 
1853. sich Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
Thalern Preußisch Kurant 
nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Rummelsburger Kreis kon- 
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1865. ab allmälig aus einem zu 
diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von jährlich mindestens Ein Prozent 
des Kapitals. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird 
durch das Loos beslimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital 
nach der im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin deshalb ergehen- 
den öffentlichen Bekanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährigen 
Terminen, von heute ab gerechnet, mit vier Prozent verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 
Räckgabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Für die Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen hafter der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Rummelsburg, den ten 185.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Rummels- 
burger Kreise. 
Mit dieser Obligation sind zwölf Zins- 
kupons von 1. bis 12. mit gleicher Unter- 
schrist ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer 
Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschrei- 
bung erfolgt. 
Schema.
	        
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