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bei. der Auslieferung an die requirirende Behoͤrde durch diese den vollen Er-
satz erhaͤlt.
Artikel X.
Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen Deut-
schen Staaten bestehenden Auslieferungsvertraͤge in soweit außer Wirksamkeit
gesetzt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Ueber-
einkunft begruͤndeten gegenseitigen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder
nicht etwa besondere Verabredungen uͤber den Vollzug von Auslieferungen und
die Kosten derselben in sich fassen.
Die Erneuerung der mit auswaͤrtigen Staaten bestehenden Auslieferungs-
Vertraͤge wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft uͤbereinstimmen-
den Weise erstrebt werden.
Artikel XI.
Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß
keine Anwendung.
Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß
Unserer Behörden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthalte-
nen Bestimmungen, und zwar nicht blos in Unseren zum Deutschen Bunde
ehörenden, sondern auch in allen übrigen Landestheilen Unserer Monarchie in
Ausführung gebracht werden sollen.
So geschehen und gegeben Berlin, den 10. Juni 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
(Nr. 4040.)