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Sie werden durch das Avancement der Offiziere dieses Marinekheils nicht
beirroffen, ebenso, wie sie selbst ohne Rücksicht auf diese Offiziere avaneiren
nen.
g. 6.
Im Sinne des Militair-Strafgesetzbuches gehören zu den Personen des
Soldatenstandes die im F. 1. von a. bis g., und zu den Militairbeamten die
von h. bis m. aufgeführten Personen.
F. 7.
Die Militairbeamten der Marine (Marinebeamten) zerfallen im Sinne
des Miltair- Strafgesehuches in obere und untere Marinebeamte, und die
Ersteren wiederum in höhere und Subalternen-Beamte.
K. 8.
Personen desselben Grades rangiren unter sich nach dem Datum des
Patents, resp. der Ernennung und nach der gebrauchten Reihenfolge.
g. 9.
Personen, welche in einer hoͤheren Charge fungiren, als sie selbst beklei-
den, rangiren nach allen dieser hoͤheren Charge angehoͤrenden, dagegen vor
allen in gleicher Charge mit ihnen stehenden Personen, unter sich aber nach
ihrer wirklichen Anciennetät.
g. 10.
Durch Allerhöchsten Erlaß werden ernannt und entlassen:
a) alle Seeoffiziere inkl. Kadetten I. Klasse,
b) alle Offiziere und Portepeefähnriche des Seebataillons,
JP) alle Marinebeamte von den Räthen resp. Direktoren an aufwärts, sowie
die Marine-Auditeure und Marine-Aerzte.
S. 11.
Von der Admiralität werden ernannt und entlassen:
a) vie Kaderten II. Klasse und Volontair-Kadetren, Deckoffiziere und Feld-
webel
b) bie Marinebeamten, welche nicht zu den im K. 10. Lill. c. aufgeführten
Kategorien gehören.
&. 12.
Das gesammte Marinepersonal ist zum Dienste am Lande, wie zur See
verpflichtet.
II. Seeoffizier= und Kadetten-Korps.
K. 13.
in sich Das Seeoffizier- und Kadetten-Korps begreift folgende Chargen
ich:
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