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fuͤhrer bestimmt; es darf jedoch Niemand militairischer Vorgesetzter seines tech-
nischen Vorgesetzten sein.
VI. Seebataillon.
S. 78.
Das Seebataillon ist eine Infanterie -Truppe, vorzugsweise bestimmt
zum Garnisondienste am Bord Seiner Majestät Schiffe und in den See-
Etablissemenks, zu Landungen und zum Diensie auf der Flotille.
g. 79.
Auf dasselbe finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die für die
Infanterie der Landarmee geltenden Dienst= und Ausbildungs-Vorschriften An-
wendung. .
g. 80.
Das Seebataillon besteht aus:
a) dem Stabe,
b) den r— s 1824 Kompagnie
K. 84.
Die für das Seebataillon erforderlichen Beamten werden zu demselben
kommandirk.
K. 82.
Zum Stabe des Seebataillons gehören:
der Bataillons-Kommandeur,
der Adjutant,
bie zum Bataillon kommandirten Beamten, und
der Bataillons-Tambour.
*“
Bei einer Seesoldaten-Kompagnie beträgt in der Regel:
a) die Friedensstärke: b) die Kriegs särke:
1 Hauptmann, 1 Hauptmann,
1 Premier-Lieutenant, 1 Premier-Lieutenant,
2 Sekonde-Lieutenants, 2 Sekonde-Lieutenants,
1 Feldwebel, 1 Feldwebel,
1 Portepeefähmich, 1 Portepeefäahnrich,
4 Sergeanten, 4 Sergeanten,
9 Unteroffiziere, 13 Unteroffzziere,
5 Spielleute, 5 Spielleute,
16 Gefreite, 16 Gefreite,
112 Seesoldaten, 210 Seesoldaten,
148 Köpfe. 250 Köpfe.
(Nr. 4045.)