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K. 84.
Beim Seebataillon setzt die Beförderung zum Unteroffizier außer der
Genägung der bei der Infanterie der Landarmee gestellten Anforderungen eine
angemessene Ausbildung im Geschütz-Exerzitium, und die Beforderung zum
Sergeanten einen dreimonatlichen Dienst zur See voraus.
g. 85.
Die Zulassung zur Offizier-Karriere bedingt das von einer inlaͤndischen
Abiturienten-Prüfungskommission ausgestellte Zeugniß der Reife für die Uni-
versitaͤt.
VII. Marine-Stabswache.
9. 86.
Die Marine-Stabswache besteht aus:
a) Stabs-Wachtmeistern (mit Feldwebels-Rang),
b) Stabs-Sergeanten (mit Unteroffiziers-Rang).
S. 87.
Die Anzahl der Stabs-Wachtmeister darf höchstens den zehnten Theil
des gesammten Stabs-Wachtpersonals betragen.
S. 88.
Zur Anstellung als Stabs-Sergeant ist erforderlich:
a) ein Lebensalter von wenigstens sechs und zwanzig bis höchsiens sechs
und dreißig Jahren,
b) lediger oder kinderloser Wittwer-Stand,
„) fünfjährige Dienstzeit in der Klasse der Unteroffiziere,
d) vorzügliche Führung und bewiesener fester Karakker,
JP) genügende Schulkenntnisse.
S. 89.
Die Beförderung zum Stabs-Wachtmeister setzt voraus:
a) dreijährige Dienstzeit als Stabs-Sergeam,
b) bewährte vorzügliche Führung,
P) bewiesenen Diensteifer und Tüchtigkeit.
S. 90.
Die Anstellung des Stabs-Wachtpersonals erfolgt auf Kündigung.
K. 91.
Das Stabs-Wachtpersonal steht am Lande zunächst unter dem betref-
fenden Hafen-Major, und gehen alle Vorschläge zu Anstellungen, Beförderun-
gen, Entlassungen 2c. von demselben aus.
VIII. La-