Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 394 — 
K. 84. 
Beim Seebataillon setzt die Beförderung zum Unteroffizier außer der 
Genägung der bei der Infanterie der Landarmee gestellten Anforderungen eine 
angemessene Ausbildung im Geschütz-Exerzitium, und die Beforderung zum 
Sergeanten einen dreimonatlichen Dienst zur See voraus. 
g. 85. 
Die Zulassung zur Offizier-Karriere bedingt das von einer inlaͤndischen 
Abiturienten-Prüfungskommission ausgestellte Zeugniß der Reife für die Uni- 
versitaͤt. 
VII. Marine-Stabswache. 
9. 86. 
Die Marine-Stabswache besteht aus: 
a) Stabs-Wachtmeistern (mit Feldwebels-Rang), 
b) Stabs-Sergeanten (mit Unteroffiziers-Rang). 
S. 87. 
Die Anzahl der Stabs-Wachtmeister darf höchstens den zehnten Theil 
des gesammten Stabs-Wachtpersonals betragen. 
S. 88. 
Zur Anstellung als Stabs-Sergeant ist erforderlich: 
a) ein Lebensalter von wenigstens sechs und zwanzig bis höchsiens sechs 
und dreißig Jahren, 
b) lediger oder kinderloser Wittwer-Stand, 
„) fünfjährige Dienstzeit in der Klasse der Unteroffiziere, 
d) vorzügliche Führung und bewiesener fester Karakker, 
JP) genügende Schulkenntnisse. 
S. 89. 
Die Beförderung zum Stabs-Wachtmeister setzt voraus: 
a) dreijährige Dienstzeit als Stabs-Sergeam, 
b) bewährte vorzügliche Führung, 
P) bewiesenen Diensteifer und Tüchtigkeit. 
S. 90. 
Die Anstellung des Stabs-Wachtpersonals erfolgt auf Kündigung. 
K. 91. 
Das Stabs-Wachtpersonal steht am Lande zunächst unter dem betref- 
fenden Hafen-Major, und gehen alle Vorschläge zu Anstellungen, Beförderun- 
gen, Entlassungen 2c. von demselben aus. 
VIII. La-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.