Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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c) eine Schulbildung, welche der Tertia eines Gymnasiums, oder der Se- 
kunda einer hoͤheren Buͤrgerschule entspricht, 
d) zweijaͤhrige Beschaͤftigung im Subalternendienste als Applikant, 
c) genuͤgender Ausfall der vorgeschriebenen Pruͤfung, 
) Gen gung der Militairpflicht. 
S. 120. 
Die Ernennung zum Marineschreiber I. Klasse setzt voraus: 
a) gute Zeugnisse über Führung und Diensieifer, f 
li)einjährigeDienstzeitals·MakineschreibekIl·Klasse. 
5.1—21. 
Die Ernennung zum Ober-Marineschreiber erheischf: 
a) vorzügliche Zeugnisse über Führung und Diensteifer, 
h) einjährigen Dienst zur See in einem Verwaltungszweige. 
V. 122. 
Die Anstellung als Marinesekretair bedingt: 
a) gute Führung, 1 
b) einjährigen Besuch der ersten Klasse eines Gymnasiums oder Zeugnig 
der Reife von einer höheren Bürgerschule, 
c) dreijährige Beschäftigung im Subalternendienste, darunter Ein Jahr zur See, 
i)0 genügenden Ausfall der vorgeschriebenen Prüfung, 
c) Genügung der Militairpflicht. 
F. 123. 
Alle Vorschläge zu Anstellungen, Beförderungen, Entlassungen rc. der 
Sekretaire und Schreiber gehen vom Stations-Intendanten aus. 
g. 124. 
Das etatsmaͤßige Durchschnittsgehalt der unteren Marineverwaltungs- 
Beamten soll stets das Gehalt eines Marineschreibers I. Klasse sein. 
F. 125. 
Die weitere Beförderung der Marineverwaltungs-Beamten nach abge- 
legtem Examen hängt von der bewiesenen Qualisikation ab. 
XI. Marine-Geistliche, Anditeure und Aerzte. 
F. 120. 
Räcksichtlich der Marine-Geistlichen, Marine-Auditeure und Marine-Aerzte 
kommen bis auf Weiteres die für die Geistlichen, Auditeure und Aerzte der 
Landarmee geltenden Bestimmungen zur Anwemung. 
  
  
(N.. 404 —f0ct.) (Nr. 4046.)
	        
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