Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 9. 
Im ersten Wahlbezirk geschieht die Wahl der Repraͤsentanten und deren 
Stellvertreter durch die Stadtverordneten-Versammlung zu Guben. 
Inm zweiten Wahlbezirk haben diejenigen Deichgenossen ein persönliches 
Stimmrecht, welche mindestens 300 Metzen zur Deichkasse versleuern. Wer 
300 Metzen versteuert, führt Eine, wer 600 Metzen versteuert, zwei Stimmen 
und sofort bis zu zehn Stimmen. Die Oeichgenossen unter 300 Metzen kön- 
nen durch Depurirte an der Wahl Theil nehmen. Nach der Gesammtsteuer 
der Auftraggeber richtet sich die Stimmenzahl, welche den Deputirten zukommt. 
S. 10. 
Stimmfähig in der vorgedachten Art C. 9.) ist jeder großjährige Besitzer 
eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbeitragen nicht 
im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechrs- 
kräftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Guesverwalter, 
oder einen anderen stimmfahigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Scimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
K. 11. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser ei 
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Rchlgeeit der Liste bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und 
die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
S. 12. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der 33. 
pfüch- 
(Nr. 3913.)
	        
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