Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Schema. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Lrauzenzer, Kreises 
Litt.. — .. « 
über Thaler Preußisch Kurank. 
Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom 24. Juni bis 2. Juli 18. 
(resp. vom 28. Dezember 18. bis 6. Januar 18..) gegen Nückgebe dieses 
Kupons an halbjéhrigen Zinsen von der Kreis-Rommunalkasse in Saen 
oder nach seiner Wahl vier Wochen spater in Berlin bei der hierunter bezeichne- 
ten Zahlstelle 
Graudenz, 
Srau, den kll#ttßena 
De ständische Kommisston des Skauheuzer) Pretses 
für die Vollendung des Chausseebaues von Graudenz nach 
Straßburg. 
Dieser Kupon wird ungültig, wenn sein 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Halbjohres gerechnet, erhoben wird. 
  
(Nr. 4050.) Statut des Lohauser Deichverbandes. Vom 23. Juni 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. . 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden ist, die Grundbesitzer der Rhein- 
Niederung in der Spezialgemeinde Lohausen und Stockum Behufs der ge- 
meinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwem- 
mungen des Rheins zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die 
geleguich vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligken erfolgt ist, genehmigen Wir 
gdierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 
W. 11. und 15. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1818. Seite 54.) die Bildung 
eines Deichverbandes unter der Benennung: 
» „Lohauser Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statur: 
(Nr. 4049—4050.) S. 1.
	        
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