— 407 —
Schema.
Zins-Kupon
zu der
Kreis-Obligation des Lrauzenzer, Kreises
Litt.. — .. «
über Thaler Preußisch Kurank.
Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom 24. Juni bis 2. Juli 18.
(resp. vom 28. Dezember 18. bis 6. Januar 18..) gegen Nückgebe dieses
Kupons an halbjéhrigen Zinsen von der Kreis-Rommunalkasse in Saen
oder nach seiner Wahl vier Wochen spater in Berlin bei der hierunter bezeichne-
ten Zahlstelle
Graudenz,
Srau, den kll#ttßena
De ständische Kommisston des Skauheuzer) Pretses
für die Vollendung des Chausseebaues von Graudenz nach
Straßburg.
Dieser Kupon wird ungültig, wenn sein
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden
Halbjohres gerechnet, erhoben wird.
(Nr. 4050.) Statut des Lohauser Deichverbandes. Vom 23. Juni 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. .
Nachdem es für erforderlich erachtet worden ist, die Grundbesitzer der Rhein-
Niederung in der Spezialgemeinde Lohausen und Stockum Behufs der ge-
meinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwem-
mungen des Rheins zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die
geleguich vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligken erfolgt ist, genehmigen Wir
gdierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
W. 11. und 15. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1818. Seite 54.) die Bildung
eines Deichverbandes unter der Benennung:
» „Lohauser Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statur:
(Nr. 4049—4050.) S. 1.