Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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nach in baarem Gelde, wobei indeß die Deichverwaltung den Deichgenossen 
moͤglichst Gelegenheit geben wird, den Beitrag durch Arbeit abzuverbienen. 
Ausnahmsweise kann das Deichamt beschließen, daß die Arbeiten des 
Deichverbandes durch Naturalleistungen der Deichgenossen ausgefuͤhrt werden 
sollen; in diesem Falle steht es aber jedem Deichgenossen frei, die auf ihn aus- 
geschriebenen Dienste nach einem durch das Deichamt festzustellenden Satze in 
Geld zu bezahlen. 
Fuͤr das Deichkataster sind folgende Bestimmungen maaßgebend: 
A. Was die künfeige Unterhaltung der Deiche anlangt, so sind 
1) alle Grundstücke, welche über 27 Fuß am Düsseldorfer Pegel liegen, 
frei von Deichlasten; 
2) die auf 27 Fuß Pegel und weniger liegenden von der Verwallun 
eschützten Grundstücke werden nach dem Maaßstabe des Katastrak- 
g dergestalt zur Deichlast herangezogen, daß diejenigen, 
welche 
a) auf 20 Fuß und weniger am Dusseldorfer Pegel liegen, die 
vollen Beiträage, 
b) über 20 bis einschließlich 22 Fuß liegen, drei Wiertel, 
c) über 22 bis einschließlich 25 Fuß liegen, ein halb, 
ch uͤber 25 bis einschließlich 27 Fuß liegen, ein Wiertel 
der vollen Beiträge zahlen. 
3) Von der vorstehend unter 2. gedachten Regel gilt jedoch die Be- 
schränkung, daß die Höhe der Grundstücke, von welchen zur Schüt- 
tung der neuen Deiche ohne Entgelt Erde genommen worden, so in 
das Kataster übertragen wird, wie solche vor Wegnahme der Erde 
gewesen. 
B. Was die Kosien des gegenwärtigen Neubaues der Deiche an- 
langt, so ist in einem besonderen Kataster unter gleichmäßiger Beachtung 
des vorstehend unter 1. und 2. a. D. c. d. erwähnten Klassenverhältnisses 
denjenigen Grundstücken, welche vor Errichtung der neuen Deiche schon 
Schutz von den alten Deichen hatten, in der Berechnung ihrer Höhen- 
lage die Differenz des Rheingefälles von dem Grundstücke bis zum Ein- 
lauf am unteren Ende des alten Deiches hinzugeschrieben worden. 
Das Deichkaraster zu B. ist bereits aufgestellt und von der Regierung 
durch Enrscheidung der dagegen erhobenen Beschwerden festgestellt. 
Das Unterhaltungskataster zu A. ist noch von dem Kommissarius der 
Regierung aufzustellen, demnachst dem Deichamte mitzutheilen und zugleich im 
Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das 
Kataster von den Betheiligten bei dem Deichamte und dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen bei letzterem angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze 
der Katastrirung gerichtet werden können, sind von dem Kommissarius unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder- 
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsicht- 
lich der Grenzen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessen en ein 
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrerisor, hunschtch der 
Johrgang täs4. (I#r. 4000.) 50 Bo-
	        
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