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nach in baarem Gelde, wobei indeß die Deichverwaltung den Deichgenossen
moͤglichst Gelegenheit geben wird, den Beitrag durch Arbeit abzuverbienen.
Ausnahmsweise kann das Deichamt beschließen, daß die Arbeiten des
Deichverbandes durch Naturalleistungen der Deichgenossen ausgefuͤhrt werden
sollen; in diesem Falle steht es aber jedem Deichgenossen frei, die auf ihn aus-
geschriebenen Dienste nach einem durch das Deichamt festzustellenden Satze in
Geld zu bezahlen.
Fuͤr das Deichkataster sind folgende Bestimmungen maaßgebend:
A. Was die künfeige Unterhaltung der Deiche anlangt, so sind
1) alle Grundstücke, welche über 27 Fuß am Düsseldorfer Pegel liegen,
frei von Deichlasten;
2) die auf 27 Fuß Pegel und weniger liegenden von der Verwallun
eschützten Grundstücke werden nach dem Maaßstabe des Katastrak-
g dergestalt zur Deichlast herangezogen, daß diejenigen,
welche
a) auf 20 Fuß und weniger am Dusseldorfer Pegel liegen, die
vollen Beiträage,
b) über 20 bis einschließlich 22 Fuß liegen, drei Wiertel,
c) über 22 bis einschließlich 25 Fuß liegen, ein halb,
ch uͤber 25 bis einschließlich 27 Fuß liegen, ein Wiertel
der vollen Beiträge zahlen.
3) Von der vorstehend unter 2. gedachten Regel gilt jedoch die Be-
schränkung, daß die Höhe der Grundstücke, von welchen zur Schüt-
tung der neuen Deiche ohne Entgelt Erde genommen worden, so in
das Kataster übertragen wird, wie solche vor Wegnahme der Erde
gewesen.
B. Was die Kosien des gegenwärtigen Neubaues der Deiche an-
langt, so ist in einem besonderen Kataster unter gleichmäßiger Beachtung
des vorstehend unter 1. und 2. a. D. c. d. erwähnten Klassenverhältnisses
denjenigen Grundstücken, welche vor Errichtung der neuen Deiche schon
Schutz von den alten Deichen hatten, in der Berechnung ihrer Höhen-
lage die Differenz des Rheingefälles von dem Grundstücke bis zum Ein-
lauf am unteren Ende des alten Deiches hinzugeschrieben worden.
Das Deichkaraster zu B. ist bereits aufgestellt und von der Regierung
durch Enrscheidung der dagegen erhobenen Beschwerden festgestellt.
Das Unterhaltungskataster zu A. ist noch von dem Kommissarius der
Regierung aufzustellen, demnachst dem Deichamte mitzutheilen und zugleich im
Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das
Kataster von den Betheiligten bei dem Deichamte und dem Kommissarius ein-
gesehen und Beschwerde dagegen bei letzterem angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze
der Katastrirung gerichtet werden können, sind von dem Kommissarius unter
Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder-
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsicht-
lich der Grenzen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessen en ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrerisor, hunschtch der
Johrgang täs4. (I#r. 4000.) 50 Bo-