Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4054.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 7. Juli 1854., die Eweite- 
rung des Artikels 34. der zwischen der Königlich Preußischen und der 
Königlich Sächsischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zur Beférde- 
rung der Rechtspficge vom #4ee 1839. betrefsend. Vom 20. Juli 
1854. 
SBe der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung 
ist in Erweiterung des Artikels 34. der Uebereinkunft zur Beförderung der 
Rechtspflege vom Ess 1839. die nachstehende Vereinbarung getroffen 
worden: 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Orres, 
wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor einem 
Königlich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge 
dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Königlich Preußischen Gerichte 
abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären. Im Königreiche Sachsen haben 
die vor einem Königlich Preußischen Norare in Preußen nach der inländischen 
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge dieselbe Wirk- 
samkeit, als wenn sie vor einem Koniglich Sächsischen Gerichte abgeschlossen 
oder rekognoszirt worden wären. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklä- 
rung ausgeferigt, und solche mit dem Kbniglichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 7. Juli 1854. 
Der Königl. Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Manteuffel. 
  
V.% Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
kldrung des Königlich Sächsischen Ministeriums vom 24. Juni d. J. ausge- 
wechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr. 
Berlin, den 20. Juli 1854. 
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriumé. 
Berlin, gebruckt in der Königlichen Geheimen Ober- ofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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