Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural= 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befug!, die nicht rechtzeitig oder nicht gehbrig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre (Geurdstüch= obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterblei- 
ben dürfen. 
F. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
birrüber gherden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden 
Ccfr. K. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
F. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
Als Ersatz für baare Auslagen und Versäumniß erhält jedoch der Wie- 
senvorsteher jährlich hro Morgen fünf Silbergroschen. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
rer, Mue auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitze, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemdnner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesftz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für die Gemeindewah= 
len zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
(Nr. 4058.) 61 S. 7.
	        
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